— 333 —
Wille ist daher massgebend nicht nur für ihr Verhalten, sondern
auch für sein Verhalten gegen sie. Von einem Befehle, den er
durch dessen Kundgebung sich selbst erteilt hätte. kann aber
keine Rede sein, und wenn die Rechtspflicht durchweg Gehor-
samspflicht wäre, so könnte eine Rechtspflicht für den Herrscher
nicht bestehen. Ebenso könnte von Rechten der Untertanen
keine Rede sein, wenn es keine Rechte gäbe, deren Realisierung
abhängt von dem Ermessen des zu ihr Verpflichteten. Wer
die Existenz solcher verneint, muss verneinen alle Rechte nicht
nur der Untertanen gegen den Herrscher, sowie überhaupt der am
Staate beteiligten Menschen gegen die in ihren Angelegenheiten
zuständigen Staatsorgane, sondern auch alle Rechte, die nicht
durch ihre Subjekte geltend gemacht werden können. Auch
wenn die Durchsetzung meines Rechtes von meiner Geltend-
machung desselben abhängt, hängt sie doch, wenn ich dafür auf
Staatshülfe angewiesen bin, ausserdem ab von der Pflichter-
füllung und der Macht solcher Menschen, über die ich keine
Gewalt habe, die vielmehr Gewalt über mich haben. Ist nun
jemand nicht berechtigt, die ihm zugeschriebenen und zu ihrer
Durchsetzung der Geltendmachung bedürfenden Rechte selbst
geltend zu machen, so können sie nur geltend gemacht werden
durch seinen dazu berechtigten gesetzlichen Vertreter. Dieser
und nicht der Vertretene ist berechtigt, sowohl von dessen Schuldner
Zahlung zu verlangen, als diesem die Zahlung zu erlassen,
so sehr auch etwa der Vertretene das Gegenteil wünscht und
diesem Wunsche Ausdruck gegeben hat. Ebenso ist es der
Vertreter, der zum Empfange der Leistung selbst gegen den er-
klärten Willen des Vertretenen berechtigt ist. Auch zur Aus-
übung der ihm zugeschriebenen dinglichen Rechte durch Be-
handlung ihrer Objekte ist nicht der Vertreter, sondern sein
gesetzlicher Vertreter berechtigt, der diese vermöge seiner Gewalt
jenem wegnehmen darf. Seine Berechtigung besteht aber durch
seine rechtliche Beziehung zum Vertretenen, als einem Objekte