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dem Lehnsdepartement, deren Funktionen in der Folgezeit jeden-
falls nie auf die Gerichte übertragen worden sind. Als
Wiedergabe eines Grundsatzes vorstehenden Inhalts erkennt
ihn auch das Antwortschreiben des Ministers des Königlichen
Hauses an den Justizminister vom 28. März 1838 an, welches
das Einverständnis beider Minister dahin feststellt, dass,
wenn Zweifel über den Adel oder die Befugnis zu einer
höheren Stufe des Adels entstehen, die Entscheidung „nach
Analogie des $ 120 des Anhangs“ dem Minister des Kö-
niglichen Hauses — der damaligen Adelsbehörde — zu-
kommt. In diesem Schreiben — vgl. Akten des Justizministe-
rıums A 14 Bd.2 — heisst es:
„Ew. Exzellenz haben in dem geehrten Schreiben vom 19.
d. Mts. bei mir die Frage zur Sprache gebracht, ob die Prüfung
der Rechtmässigkeit der Adelsprädikate den Provinzialjustiz-
oder Regierungskollegien zustehe.
Ew. Exzellenz beehre ich mich hierauf ganz ergebenst zu
erwidern, dass früherhin in dieser Beziehung ein verschiedenes
Verfahren stattgefunden hat. Die mir von Ew. Exzellenz ab-
schriftlich gefälligst mitgeteilte, an das Königliche Kammergericht
am 23. Mai 1799 ergangene Verfügung ad 2 bis 4 ergibt schon,
dass in einigen Provinzen den Gerichtsbehörden, in andern den
Kammern usw., jedoch immer mit Vorbehalt der Entscheidung
des damaligen Kabinettsministeriums, die vorläufige Prüfung der
Adelsberechtigung übertragen worden ist; in dem Archiv befinden
sich aber auch noch die Konzepte der Verfügungen, welche eben-
falls am 23. Mai 1799 an die verschiedenen Justiz- und Admini-
strationsbehörden ergangen sind und ganz dieselben Bestimmungen
enthalten, welche die Verfügung an das Königliche Kammer-
gericht enthält. Inzwischen bin ich mit Ew. Exzellenz einver-
standen, dass nach der Bestimmung des Allgemeinen Landrechts
Teil II Tit. 9 8 95 die vorläufige Prüfung des Adels, wenn Zweifel
darüber oder über die Befugnis zu einer höheren Stufe des Adels