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Akt usurpierter, als eine ihm gemässe ein Akt verfassungsmäs-
siger staatlicher Gewalt, durch deren Existenz gesichert ist die
Wiederherstellung der durch den Wegfall ihres bisherigen Sub-
jektes weggefallenen staatlichen Gewalt. Geht sie durch diesen
von Rechts wegen auf einen anderen Menschen über, so ist dessen
Gewalt eine unmittelbare Fortsetzung der Gewalt seines Vor-
gängers. Auch sie ist Ersetzung der bisherigen Gewalt eines
bestimmten Menschen durch die nunmehrige Gewalt eines ande-
ren, für die aber, abgesehen von der Verschiedenheit ihres Sub-
jektes, dasselbe gilt wie für jene, was ebenso zutrifft für den
Fall der erst später eintretenden Ersetzung eines weggefallenen
Subjektes staatlicher Gewalt, weshalb auch hier die Gewalt des
einen und des anderen als dieselbe und damit als in der Zwi-
schenzeit nicht weggefallen, sondern nur suspendiert gilt. Wenn
nach ihrer Wiederherstellung die vorübergehend weggefallene
staatliche Gewalt und damit der Staat als auch in der
Zwischenzeit nicht weggefallen gilt, so erstreckt sich ausserdem
die während dieser bestehende Suspension jener nicht auf den
ganzen Staat, wenn noch andere durch ihre Suspension nicht
suspendierte staatliche Gewalten bestehen.
Der Staat und damit sein Wille bleibt derselbe im Wechsel
sowohl der Träger der Staatsgewalt als der sonst an ihm betei-
ligten Menschen, und dies ist der Hauptgrund seiner Erfassung
als einer eigenen neben ihnen existierenden Person. Gibt es
aber Willenseinheit nur als Einheit der wollenden Person?
Gibt es eine solche nicht vielmehr auch als Einheit des Gewoll-
ten? Würde keine Einheit des Staatswillens existieren ohne die
Eigenschaft des Staates als eines neben den an ihm beteiligten
Menschen existierenden Subjektes eigenen von ihrem Willen ver-
schiedenen Willens, so würde auch z. B. keine Einheit der
menschlichen Erkenntnis existieren ohne die Eigenschaft der
Menschheit als eines neben den einzelnen Menschen existierenden
Subjektes eigener von ihrer Erkenntnis verschiedener Erkenntnis.