Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Akt usurpierter, als eine ihm gemässe ein Akt verfassungsmäs- 
siger staatlicher Gewalt, durch deren Existenz gesichert ist die 
Wiederherstellung der durch den Wegfall ihres bisherigen Sub- 
jektes weggefallenen staatlichen Gewalt. Geht sie durch diesen 
von Rechts wegen auf einen anderen Menschen über, so ist dessen 
Gewalt eine unmittelbare Fortsetzung der Gewalt seines Vor- 
gängers. Auch sie ist Ersetzung der bisherigen Gewalt eines 
bestimmten Menschen durch die nunmehrige Gewalt eines ande- 
ren, für die aber, abgesehen von der Verschiedenheit ihres Sub- 
jektes, dasselbe gilt wie für jene, was ebenso zutrifft für den 
Fall der erst später eintretenden Ersetzung eines weggefallenen 
Subjektes staatlicher Gewalt, weshalb auch hier die Gewalt des 
einen und des anderen als dieselbe und damit als in der Zwi- 
schenzeit nicht weggefallen, sondern nur suspendiert gilt. Wenn 
nach ihrer Wiederherstellung die vorübergehend weggefallene 
staatliche Gewalt und damit der Staat als auch in der 
Zwischenzeit nicht weggefallen gilt, so erstreckt sich ausserdem 
die während dieser bestehende Suspension jener nicht auf den 
ganzen Staat, wenn noch andere durch ihre Suspension nicht 
suspendierte staatliche Gewalten bestehen. 
Der Staat und damit sein Wille bleibt derselbe im Wechsel 
sowohl der Träger der Staatsgewalt als der sonst an ihm betei- 
ligten Menschen, und dies ist der Hauptgrund seiner Erfassung 
als einer eigenen neben ihnen existierenden Person. Gibt es 
aber Willenseinheit nur als Einheit der wollenden Person? 
Gibt es eine solche nicht vielmehr auch als Einheit des Gewoll- 
ten? Würde keine Einheit des Staatswillens existieren ohne die 
Eigenschaft des Staates als eines neben den an ihm beteiligten 
Menschen existierenden Subjektes eigenen von ihrem Willen ver- 
schiedenen Willens, so würde auch z. B. keine Einheit der 
menschlichen Erkenntnis existieren ohne die Eigenschaft der 
Menschheit als eines neben den einzelnen Menschen existierenden 
Subjektes eigener von ihrer Erkenntnis verschiedener Erkenntnis.
	        
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