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so dass die von mir erkannten oder angenommenen Bedingungen
der Erhaltung und Förderung meines Lebens mein Verhalten
bestimmen. Die erkannte Norm hat aber Bedeutung nicht nur
für das Bewusstsein dessen, auf dessen Leben sie sich bezieht,
als eines solchen, dem an dem von der Uebereinstimmung mit
ihr abhängenden Werte seines Leben liegt, sonder für das Be-
wusstsein eines jeden, der sich für den davon abhängenden Wert
des bestimmten Objektes interessiert. Die Normen für das gedeih-
liche Leben eines Tieres existieren nicht für dessen Bewusst-
sein, aber für das Bewusstsein des Menschen, der es züchtet,
hält oder auch nur bezüglich des Wertes seines Lebens beurteilt. So
haben auch die staatlichen Rechtsnormen Bedeutung für das Be-
wusstsein aller sich für den Staat interessierenden Menschen,
während sie für das Leben der durch sie der Einwirkung anderer
ausgesetzten Menschen eine von ihrer Kenntnis derselben unab-
hängige Bedeutung haben. Die Bedeutung, das Verhalten der
am Staate beteiligten Menschen zu bestimmen, haben sie, soweit
diese sie kennen und das Bedürfnis, sich dem positiven Rechte
gemäss zu verhalten, in höherem Grade haben als andere
Bedürfnisse. Eine besondere Bedeutung haben sie für das die
Durchsetzung des positiven Rechtes bezweckende Verfahren der
Menschen, die zu diesem Zwecke Gewalt über andere haben
und dadurch insbesondere berechtigt sowie verpflichtet sind,
deren dem Rechte gemässes oder nicht gemässes Verhalten fest-
zustellen und die daraus zu deren Gunsten oder Ungunsten sich
ergebenden Konsequenzen zu ziehen. Für jene Menschen ist die
Kenntnis der Rechtsnormen, die für deren Anwendung erforder-
lich ist, unentbehrlich, und sie verfehlen durch ein den Rechts-
normen nicht gemässes Verfahren dessen Zweck. Für sonstiges
menschliches Verhalten ist das Erfordernis seiner Uebereinstim-
mung mit diesen nicht durch seinen Zweck gegeben, aber ein
solches, ohne dessen Erfüllung leicht seine Verfehlung oder doch
eine mit seiner Erreichung verbundene, sie überwiegende Lebens-