Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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einen realen Erfolg bezweckenden Verhalten die Beachtung der 
für dessen möglichen Eintritt massgebenden Naturgesetze aus 
einem andren Grunde als weil er entweder überhaupt sie nicht 
kennt oder doch gerade jetzt nicht an sie denkt. Anders steht 
es mit andren Normen meines Verhaltens, weil für mein Be- 
wusstsein der von dessen Uebereinstimmung mit jenen abhängende 
Wert desselben überwogen werden kann durch einen andren 
Wert, den es nicht zu haben vermag, ohne jenen zu widerspre- 
chen. Hat für mich das ihnen widersprechende Verhalten mehr 
Wert als das ihnen gemässe, so erfährt doch auch sein Wert 
dadurch eine Minderung, dass es des Wertes entbehrt, den es 
als ein auch ihnen gemässes hätte. Wo immer verschiedene Be- 
dürfnisse meines Lebens kollidieren, die mir ein verschiedenes 
Verhalten gebieten, da hängt es von meiner Abwägung ihrer Be- 
deutung ab, welches ich befriedigen will auf Kosten andrer, und 
da sind auch diese andren nicht solche, deren Befriedigung ich 
überhaupt nicht begehre, sondern nur solche, deren Befriedigung 
ich weniger dringend begehre als die Befriedigung der für mein 
Bewusstsein ihnen vorgehenden Bedürfnisse. Durch die Existenz 
kollidierender Bedürfnisse meines Lebens ist gegeben die Existenz 
kollidierender für dasselbe geltender Normen, und gleich jenen 
können diese einander nicht nur vorgehen und nachstehen, son- 
dern auch gleichstehen. Bestimmende Bedeutung für mein Ver- 
halten kann, wenn ich mich nicht sowohl der einen als der 
andren gemäss zu verhalten vermag, nur entweder die eine oder 
die andre haben, wofür die grössere Wichtigkeit entscheidet, 
die entweder überhaupt oder doch zur Zeit das eine oder das 
andere Bedürfnis für mein Bewusstsein hat. Dadurch ist aber 
nicht die eine Norm eine für mich ausschliesslich geltende. Bin 
ich mir der durch mein Verhalten übertretenen Norm bewusst, 
so bin ich mir auch bewusst, dass durch ihre Uebertretung der 
Wert eine Minderung erfährt, den mein Verhalten vermöge 
seiner Uebereinstimmung mit der dadurch befolgten Norm hat.
	        
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