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zu vollziehenden Leistung; ein solches ist aber der Säugling
nicht. In meiner Behauptung, dass im Falle der nominellen
Verbindlichkeit eines Säuglings wegen der nicht ihm, sondern
nur seinem Vertreter möglichen und obliegenden Leistung dieser
und nur dieser verpflichtet sei, findet THon „ein offenbares qui
pro quo“ (28). Dieser habe „ebenfalls Verpflichtungen“, aber
„lediglich solche, die ihn dem Vertretenen gegenüber treffen“ und
die mit den Pflichten des Kindes gegen seine Gläubiger“ nicht
das Mindeste zu schaffen“ haben. Lässt sich das in der Tat
sagen? Begeht der Vormund, der die Gläubiger seines Mündels
nicht nur trotz ergangner Mahnung und vorhandener genügender
Mittel nicht befriedigt, sondern auch durch Beschädigung oder
Vernichtung der ihnen geschuldeten Sache schädigt, kein Un-
recht gegen sie? Ebenso der Vormund, der Mündelvermögen
beiseite bringt, um es ihrem Eingriff zu entziehen? Natürlich
wird, worauf THon entscheidendes Gewicht legt, wegen der nomi-
nellen Leistungspflicht des Kindes nominell das Kind belangt
und verurteilt. Wer aber dies als entscheidend ansieht, muss
ebenso bezüglich des Handelns in fremdem Namen zu der längst
aufgegebenen Ansicht zurückkehren, dass es ein Handeln nicht
des Vertreters, sondern des Vertretenen sei. THoN hebt hervor
(S. 30), dass auch im Prozesse der Vormund dem Kläger gegen-
über nicht zur Empfangnahme der Klagschrift verbunden ist.
Ist aber dazu verbunden, wer den Prozess in eignem Namen
führt? Er betont, dass zur Zahlung, Herausgabe oder Ab-
gabe einer Willenserklärung der Säugling verurteilt wird. Er
fragt aber nicht nach der Bedeutung der Verurteilung eines
Menschen zu einem Verhalten, das er von Rechtswegen gar nicht
beobachten kann. Er betont, dass ebenso die Vollstreckung sich
„lediglich gegen das Kind“ richte. Der Vormund habe die
Pflicht ihrer Duldung nur, „wie jeder andere auch“. Wenn ich
aber die Vollstreckung in fremdes Vermögen deshalb dulden
muss, weil ich darüber keine Macht habe, so muss der Vormund