Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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die Vollstreckung in das Mündelvermögen deshalb dulden, weil 
der Macht, die er darüber hat, die durch die Vollstreckung aus- 
geübte Macht darüber vorgeht. 
Dass staatliche Befehle auch an solche ergehen, die sie 
nicht vernehmen und befolgen können, ist nach Tuox notwendig 
wegen des sonst gegen sie nicht möglichen Erfüllungszwangs. 
„Was soll anders erfüllt werden als eine Verpflichtung?* (S. 40). 
Wir müssen aber unterscheiden psychischen und physischen 
Zwang. Der erste ist nur möglich gegen einen solchen Men- 
schen, der das erhobene Verlangen vernehmen und befriedigen 
kann, Objekt des zweiten ist nie Pflichterfüllung, sondern auch 
dann, wenn er „Erfüllungszwang“ ist, Bewirkung des bestimmten 
Erfolges unabhängig vom Willen des Verpflichteten. Und ihm 
ist keineswegs nur ein Verpflichteter ausgesetzt. Wo ist die 
Verpflichtung des der zwangsweisen Unterbringung in eine Irren- 
anstalt ausgesetzten Geisteskranken? Die Rechtsnormen gelten 
für mich als solche, die nicht nur mein Verhalten gegen andere, 
sondern auch das Verhalten andrer gegen mich normieren im 
Sinne nicht nur ihrer Verpflichtung gegen mich, sondern auch 
ihrer Berechtigung, mich auf bestimmte Weise zu behandeln, was 
freilich nicht möglich wäre, wenn jede Norm, wie THuon als 
selbstverständlich annimmt, ein Befehl wäre. 
THON meint, das von ihm betrefis der Säuglinge Ausgeführte 
werde „sich in gleicher Weise auch in Ansehung juristischer 
Personen bewähren“ (S. 47). Er wendet sich „um die hier uns 
allein interessierende Frage reinlich herausschälen zu können, 
sofort zu den juristischen Personen ..., die als Stiftungen etwas 
ganz Unpersönliches darstellen“. Von Befehlen, die diese be- 
folgen könnten, weiss er natürlich nichts zu melden, sondern 
nur davon, dass ihr nominelles Vermögen „kein herrenloses Gut 
und demzufolge kein Gegenstand der Aneignung ist“ (S. 49). 
Normen für die Stiftung ergeben sich daraus als Normen nicht 
ihres Verhaltens, sondern nur eines durch ihre Existenz gebotenen
	        
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