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die Vollstreckung in das Mündelvermögen deshalb dulden, weil
der Macht, die er darüber hat, die durch die Vollstreckung aus-
geübte Macht darüber vorgeht.
Dass staatliche Befehle auch an solche ergehen, die sie
nicht vernehmen und befolgen können, ist nach Tuox notwendig
wegen des sonst gegen sie nicht möglichen Erfüllungszwangs.
„Was soll anders erfüllt werden als eine Verpflichtung?* (S. 40).
Wir müssen aber unterscheiden psychischen und physischen
Zwang. Der erste ist nur möglich gegen einen solchen Men-
schen, der das erhobene Verlangen vernehmen und befriedigen
kann, Objekt des zweiten ist nie Pflichterfüllung, sondern auch
dann, wenn er „Erfüllungszwang“ ist, Bewirkung des bestimmten
Erfolges unabhängig vom Willen des Verpflichteten. Und ihm
ist keineswegs nur ein Verpflichteter ausgesetzt. Wo ist die
Verpflichtung des der zwangsweisen Unterbringung in eine Irren-
anstalt ausgesetzten Geisteskranken? Die Rechtsnormen gelten
für mich als solche, die nicht nur mein Verhalten gegen andere,
sondern auch das Verhalten andrer gegen mich normieren im
Sinne nicht nur ihrer Verpflichtung gegen mich, sondern auch
ihrer Berechtigung, mich auf bestimmte Weise zu behandeln, was
freilich nicht möglich wäre, wenn jede Norm, wie THuon als
selbstverständlich annimmt, ein Befehl wäre.
THON meint, das von ihm betrefis der Säuglinge Ausgeführte
werde „sich in gleicher Weise auch in Ansehung juristischer
Personen bewähren“ (S. 47). Er wendet sich „um die hier uns
allein interessierende Frage reinlich herausschälen zu können,
sofort zu den juristischen Personen ..., die als Stiftungen etwas
ganz Unpersönliches darstellen“. Von Befehlen, die diese be-
folgen könnten, weiss er natürlich nichts zu melden, sondern
nur davon, dass ihr nominelles Vermögen „kein herrenloses Gut
und demzufolge kein Gegenstand der Aneignung ist“ (S. 49).
Normen für die Stiftung ergeben sich daraus als Normen nicht
ihres Verhaltens, sondern nur eines durch ihre Existenz gebotenen