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BARTELS, Juristisches Literaturblatt Bd. 19 S. 197 bemerkt bei
Besprechung von PoPITz, Der Parteibegriff im preussischen Ver-
waltungsstreitverfahren, dass die Annahme, der Staat selbst habe
Parteistellung im Verwaltungsprozesse zu der juristischen Unge-
heuerlichkeit führe, eine Klage mit sich selbst für zulässig zu
erklären. BARTELS fährt dann fort: „Wenn es richtig ist —
und dass es richtig ist, ergeben die Gesetzesmaterialien mit zwei-
felloser Sicherheit —, dass der vornehmlichste Zweck des Ver-
waltungsstreitverfahrens eine wirksame Kontrolle der Behörden
ist, dann kann nicht dem Staate, sondern nur der Behörde Par-
teistellung zukommen. Denn nicht der Staat will sich einer
Kontrolle unterwerfen, sondern die Verfügung der Behörde soll
nachgeprüft werden, daher kann auch m. E. nur sie Partei sein“.
II.
Das Gesetz richtet sich an die Volksgenossen und an die
Behörden. Es will sie beeinflussen. Die Frage ist die, ob das
Gesetz diesen Einfluss nur durch Befehle, deren Uebertretung
mit Nachteilen verknüpft ist, oder auch durch Erlaubnisse aus-
zuüben vermag. Es ist zweifellos, dass der Nachdruck des Ge-
setzes sich am augenscheinlichsten in Befehlen mit Androhungen
äussert und es liegt nahe, das Wesentliche und das Wirkungs-
volle des Gesetzes nur in Befehlen mit Sanktionen zu sehen.
Schon Austin, Lectures on Jurisprudence or the philosophie of
positiv law, 5. Aufl. Bd. 1 S. 86 ff. hat die Lehre vertreten, dass
das Gesetz nur aus mit Sanktionen versehenen Befehlen bestehe.
Erlaubnisse seien im Gesetz nicht enthalten, die subjektiven
Rechte ergäben sich lediglich aus der Begründung relativer
Pflichten. LENEL, Ueber Ursprung und Wirkung der Exceptio-
nen S. 34 stellt den Satz auf, dass Erlaubnis lediglich Negation
des Verbotes sei; das subjektive Recht enthalte keine Erlaubnis,
kein Wollendürfen. Nach Tnon a.a. 0.8. 8 u. 18 ist das ge-
samte Recht ein Komplex nur von Imperativen, ein blosses Er-