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lauben ist niemals Sache des Rechts, was nicht verboten ist, ist
erlaubt, ist natürliches Können. BIERLING, Juristische Prinzipien-
lehre I S. 160 bemerkt: „Das blosse rechtliche Dürfen oder
Erlaubtsein ist nur ein in der äusseren Form nach positiver
Ausdruck für die dem Wesen nach negative Tatsache, bezw. Er-
kenntnis, dass einem gewissen Verhalten im gegebenen Falle keine
positive Rechtsnorm entgegensteht“. Den gleichen Standpunkt
teilt HoLp v. FERNECK, Die Rechtswidrigkeit I. S. 128 und 184 ff.
Das Recht habe die Bestimmung, auf die Bürger psychisch ein-
zuwirken. Eine solche Einwirkung sei aber nur durch Befehle,
verbunden mit Sanktionen denkbar. Die subjektiven Rechte seien
nur Reflex der durch die Befehle begründeten Pflichten. Nir-
gends übe das Recht die Funktion zu erlauben oder zu ge-
währen neben der Auferlegung des Müssens. Von einem Er-
lauben als einer realen Macht könne keine Rede sein, das Er-
lauben bedeute keine in den empirischen Verlauf eingreifende
Funktion. Im Erlauben liege keine Tätigkeit, man brauche die
Erlaubnis gar nicht. Kein Vernünftiger handle deshalb, weil
die Handlung erlaubt sei, sondern weil sie irgend eine Befrie-
digung verspreche. Das Recht als psychologisch wirkende Macht
bestehe in Motiven und daher in Imperativen.
Um zunächst vom Befehle zu reden, so ist es durchaus nicht
so selbstverständlich, dass demselben an und für sich determi-
nierende Wirkung zukommt. Es lässt sich gewiss die Auffas-
sung vertreten, dass dem Befehle einzig, ohne Begleitung einer
Drohung — Drohung im weitesten Sinne verstanden, also nicht
nur Strafandrohung sondern auch Inaussichtstellen irgend wel-
cher Nachteile oder Unannehmlichkeiten — den Menschen nicht
zu bestimmen vermöge. Es hat denn auch Austin hervorgehoben,
dass die Macht und Absicht, im Falle des Ungehorsams ein
Uebel zuzufügen zum Wesen des rechtlichen Befehles gehöre.
AusTın bemerkt a. a. O. S. 89, dass sich der rechtliche Befehl
von anderen Aeusserungen des Wollens nicht etwa durch die