Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Form des Ausdruckes, sondern lediglich durch die damit ver- 
bundene NSanktion unterscheide. „Command, duty and sanction 
are inseparably connected terms.“ Auch HoLv v. FERNECK 2.2.0. 
S. 164 und 170 betrachtet Befehl und Sanktion als etwas Ver- 
bundenes. Er sagt: „es ist undenkbar, dass eine Rechtsnorm, 
die sich im Lieben der Menschen als solche bewährt, der Sank- 
tion entbehrt; eine Norm besteht wesentlich aus Willenskund- 
gebung und Sanktion, da sie andernfalls zu determinieren un- 
fähig wäre“. Wenn also diese Schriftsteller als Bestandteil des 
Rechts den Imperativ ansehen, so denken sie sich darunter stets 
einen mit üblen Folgen der Uebertretung ausgestatteten Impe- 
rativ. 
Es ist nun zweierlei zu bemerken. Einmal: Wenn der Be- 
fehl nur deshalb in den empirischen Verlauf eingreift, weil er 
mit einer Sanktion verbunden ist, warum lehrt man dann nicht 
geradezu, dass dem Befehle an sich jede rechtliche Bedeutung 
abgehe und nur die Androhung wesentlich sei. Befehl und Dro- 
hung sind nicht so untrennbar verknüpft, dass eine Ausmerzung 
der Befehle aus dem Rechtssatze undenkbar wäre. Wie man 
das Dürfen als blossen Reflex der Pflicht erklärt, so müsste man 
folgerichtig den Befehl und damit die Pflicht als blossen Reflex 
der Drohung bezeichnen. Das objektive Recht bestände dann 
nur aus Drohungen, weil nur diesen eine Einwirkungsfähigkeit 
zukäme. Aus der Drohung ergäbe sich, rein abgeleiteter Weise, 
ein natürliches Müssen und dem Müssen entsprechend ein natür- 
liches Können. Sodann: Wenn man den Befehl nur wegen seiner 
Verbindung mit einer Drohung als Bestandteil des Rechts er- 
klären will, was bedeuten dann jene zahlreichen Normen, die 
von keiner gesetzlichen Sanktion begleitet sind? Sie müssten 
notwendigerweise als des rechtlichen Charakters entbehrend an- 
gesehen werden. 
Horn v. FERNECcK hat nun nicht übersehen, dass es im 
Staat eine Reihe von Normen gibt, denen eine gesetzliche Sank-
	        
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