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Form des Ausdruckes, sondern lediglich durch die damit ver-
bundene NSanktion unterscheide. „Command, duty and sanction
are inseparably connected terms.“ Auch HoLv v. FERNECK 2.2.0.
S. 164 und 170 betrachtet Befehl und Sanktion als etwas Ver-
bundenes. Er sagt: „es ist undenkbar, dass eine Rechtsnorm,
die sich im Lieben der Menschen als solche bewährt, der Sank-
tion entbehrt; eine Norm besteht wesentlich aus Willenskund-
gebung und Sanktion, da sie andernfalls zu determinieren un-
fähig wäre“. Wenn also diese Schriftsteller als Bestandteil des
Rechts den Imperativ ansehen, so denken sie sich darunter stets
einen mit üblen Folgen der Uebertretung ausgestatteten Impe-
rativ.
Es ist nun zweierlei zu bemerken. Einmal: Wenn der Be-
fehl nur deshalb in den empirischen Verlauf eingreift, weil er
mit einer Sanktion verbunden ist, warum lehrt man dann nicht
geradezu, dass dem Befehle an sich jede rechtliche Bedeutung
abgehe und nur die Androhung wesentlich sei. Befehl und Dro-
hung sind nicht so untrennbar verknüpft, dass eine Ausmerzung
der Befehle aus dem Rechtssatze undenkbar wäre. Wie man
das Dürfen als blossen Reflex der Pflicht erklärt, so müsste man
folgerichtig den Befehl und damit die Pflicht als blossen Reflex
der Drohung bezeichnen. Das objektive Recht bestände dann
nur aus Drohungen, weil nur diesen eine Einwirkungsfähigkeit
zukäme. Aus der Drohung ergäbe sich, rein abgeleiteter Weise,
ein natürliches Müssen und dem Müssen entsprechend ein natür-
liches Können. Sodann: Wenn man den Befehl nur wegen seiner
Verbindung mit einer Drohung als Bestandteil des Rechts er-
klären will, was bedeuten dann jene zahlreichen Normen, die
von keiner gesetzlichen Sanktion begleitet sind? Sie müssten
notwendigerweise als des rechtlichen Charakters entbehrend an-
gesehen werden.
Horn v. FERNECcK hat nun nicht übersehen, dass es im
Staat eine Reihe von Normen gibt, denen eine gesetzliche Sank-