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oder Bestrafung wegen Nichtbefolgung durch besondere Zwangs-
massregeln gesichert ist, die Anwendung dieser Massregeln nie-
mals als ein selbständiger Rechtszweck“. Vergl. auch Hop
V. FERNECK a. a. 0. 82 ff.
Während, wie wir betont haben, die an die einzelnen ge-
richteten Normen sämtlich mit Drohungen ausgestattet sind,
fehlen solche häufig bei Normen, die an die Organe adressiert
werden. Die Wirksamkeit dieser Normen liegt hier in dem
Umstande, dass derjenige, der die Berufung zu einem Amte
übernimmt, damit sich auch freiwillig die Gewissenspflicht be-
gründet, die an ihn gerichteten Normen zu befolgen.
Die Geltung der Normen ist etwas, das nicht in der Norm
selbst enthalten ist, sondern ausserhalb derselben zu Tage tritt.
Der Norm selbst sieht man es nicht an, ob sie einwirkungsfähig
ist oder nicht, ob sie gilt oder nicht. Erst die Tatsachen werfen
auf die Normen ihr Licht und stempeln sie zu einwirkungsfähigen,
geltenden Normen. Da man unter Rechtsnormen nur geltende
Normen versteht, so kann man sagen, dass beim Begriffe der
Rechtsnorm das Merkmal der Geltung ein äusseres ist, aufge-
drückt durch das entsprechende Geschehen. Das Gesetz oder
das Recht im Sinne von geltendem Gesetze oder Rechte weist
also zwei Seiten auf, eine innere, theoretische oder geistige, und
eine äussere, praktische oder faktische. Die theoretische Seite
besteht in dem Komplex der Normen, die praktische Seite be-
steht in dem Geschehen, in der Geltung.
IV.
Die Erlaubnis des Gesetzes begründet ein subjektives Recht,
ein rechtliches Dürfen oder Können. Das Dürfen ist Tun-,
Unterlassen-, Verlangen- oder Ansprechendürfen. Das Können
ist Bewirken eines rechtlichen Effektes. Die Pflicht beruht aul
den Befehlen des Gesetzes und bedeutet ein Sollen oder Müssen,
ein Tun-, Leisten-, Unterlassen-, Duldensollen oder -müsssen.