Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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oder Bestrafung wegen Nichtbefolgung durch besondere Zwangs- 
massregeln gesichert ist, die Anwendung dieser Massregeln nie- 
mals als ein selbständiger Rechtszweck“. Vergl. auch Hop 
V. FERNECK a. a. 0. 82 ff. 
Während, wie wir betont haben, die an die einzelnen ge- 
richteten Normen sämtlich mit Drohungen ausgestattet sind, 
fehlen solche häufig bei Normen, die an die Organe adressiert 
werden. Die Wirksamkeit dieser Normen liegt hier in dem 
Umstande, dass derjenige, der die Berufung zu einem Amte 
übernimmt, damit sich auch freiwillig die Gewissenspflicht be- 
gründet, die an ihn gerichteten Normen zu befolgen. 
Die Geltung der Normen ist etwas, das nicht in der Norm 
selbst enthalten ist, sondern ausserhalb derselben zu Tage tritt. 
Der Norm selbst sieht man es nicht an, ob sie einwirkungsfähig 
ist oder nicht, ob sie gilt oder nicht. Erst die Tatsachen werfen 
auf die Normen ihr Licht und stempeln sie zu einwirkungsfähigen, 
geltenden Normen. Da man unter Rechtsnormen nur geltende 
Normen versteht, so kann man sagen, dass beim Begriffe der 
Rechtsnorm das Merkmal der Geltung ein äusseres ist, aufge- 
drückt durch das entsprechende Geschehen. Das Gesetz oder 
das Recht im Sinne von geltendem Gesetze oder Rechte weist 
also zwei Seiten auf, eine innere, theoretische oder geistige, und 
eine äussere, praktische oder faktische. Die theoretische Seite 
besteht in dem Komplex der Normen, die praktische Seite be- 
steht in dem Geschehen, in der Geltung. 
IV. 
Die Erlaubnis des Gesetzes begründet ein subjektives Recht, 
ein rechtliches Dürfen oder Können. Das Dürfen ist Tun-, 
Unterlassen-, Verlangen- oder Ansprechendürfen. Das Können 
ist Bewirken eines rechtlichen Effektes. Die Pflicht beruht aul 
den Befehlen des Gesetzes und bedeutet ein Sollen oder Müssen, 
ein Tun-, Leisten-, Unterlassen-, Duldensollen oder -müsssen.
	        
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