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Das Gesetz erlaubt, dass ein vorausgesetztes und gebilligtes
Interesse wahrgenommen werden darf. Das subjektive Recht
ist gesetzlich erlaubte Interessenwahrnehmung. Der Inhalt des
vorausgesetzten und gesetzlich umschriebenen, nicht der Inhalt
des jeweils speziell beim Berechtigten vorhandenen konkreten
Interesses ist Inhalt des subjektiven Rechts.
Bekanntlich definiert IHERING das subjektive Recht als ein
rechtlich geschütztes Interesse und statuiert so den Schutz als
begriffliches Merkmal des subjektiven Rechts. Versteht man
unter Schutz des Interesses das Bestehen einer Sauktion, die
das Einschreiten der Behörden ermöglicht, so wird damit erklärt,
dass nur dann von einem subjektiven Rechte gesprochen werden
kann, wenn die Norm, die es begründet, von einer sekundären
Norm begleitet ist. Es wird so der sekundäre Rechtssatz als
notwendige Voraussetzung des subjektiven Rechts erklärt. Fehlte
die Sanktion, so würde demnach auch das subjektive Recht
fehlen. So sagt MERKEL, Grünhuts Zeitschrift VI 8. 327, dass
das blosse Dürfen, hinsichtlich dessen keine Rechtshilfe gewährt
wird, den Begriff des subjektiven Rechts nicht erfülle. Es wird
damit der selbständige Anspruch auf Rechtshilfe mit dem sub-
jektiven Rechte verschmolzen. Der Begriff des subjektiven Rechts
erfordert aber nicht, dass ihn ein weiteres Recht, das gegen die
Behörden gerichtet ist, begleite. Es ist allerdings zuzugeben, dass
es keine Rechte der Genossen gegen Genossen gibt, für welche ein
Anspruch gegenüber den Behörden auf eventuelles Einschreiten
nicht besteht, da alle Befehle an die Genossen mit Sanktionen
begleitet sind. Dagegen gibt es Rechte der Bürger gegenüber
den Organen, die nicht in der Weise geschützt sind, dass ein
eigener Weg Rechtens für sie geöffnet ist. Es handelt sich
auch hier um wahre Rechte, obgleich ihre Geltendmachung und
ihr Genuss von dem guten Willen, von der getreuen Pflichter-
füllung der Behörden abhängt. Die neuere Entwicklung hat
auch hier durch Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit