Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 319 — 
Das Gesetz erlaubt, dass ein vorausgesetztes und gebilligtes 
Interesse wahrgenommen werden darf. Das subjektive Recht 
ist gesetzlich erlaubte Interessenwahrnehmung. Der Inhalt des 
vorausgesetzten und gesetzlich umschriebenen, nicht der Inhalt 
des jeweils speziell beim Berechtigten vorhandenen konkreten 
Interesses ist Inhalt des subjektiven Rechts. 
Bekanntlich definiert IHERING das subjektive Recht als ein 
rechtlich geschütztes Interesse und statuiert so den Schutz als 
begriffliches Merkmal des subjektiven Rechts. Versteht man 
unter Schutz des Interesses das Bestehen einer Sauktion, die 
das Einschreiten der Behörden ermöglicht, so wird damit erklärt, 
dass nur dann von einem subjektiven Rechte gesprochen werden 
kann, wenn die Norm, die es begründet, von einer sekundären 
Norm begleitet ist. Es wird so der sekundäre Rechtssatz als 
notwendige Voraussetzung des subjektiven Rechts erklärt. Fehlte 
die Sanktion, so würde demnach auch das subjektive Recht 
fehlen. So sagt MERKEL, Grünhuts Zeitschrift VI 8. 327, dass 
das blosse Dürfen, hinsichtlich dessen keine Rechtshilfe gewährt 
wird, den Begriff des subjektiven Rechts nicht erfülle. Es wird 
damit der selbständige Anspruch auf Rechtshilfe mit dem sub- 
jektiven Rechte verschmolzen. Der Begriff des subjektiven Rechts 
erfordert aber nicht, dass ihn ein weiteres Recht, das gegen die 
Behörden gerichtet ist, begleite. Es ist allerdings zuzugeben, dass 
es keine Rechte der Genossen gegen Genossen gibt, für welche ein 
Anspruch gegenüber den Behörden auf eventuelles Einschreiten 
nicht besteht, da alle Befehle an die Genossen mit Sanktionen 
begleitet sind. Dagegen gibt es Rechte der Bürger gegenüber 
den Organen, die nicht in der Weise geschützt sind, dass ein 
eigener Weg Rechtens für sie geöffnet ist. Es handelt sich 
auch hier um wahre Rechte, obgleich ihre Geltendmachung und 
ihr Genuss von dem guten Willen, von der getreuen Pflichter- 
füllung der Behörden abhängt. Die neuere Entwicklung hat 
auch hier durch Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.