Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Remedur zu schaffen gesucht. — Der gleiche Gedanke, der den 
Schutz als Begriffsmerkmal des Dürfens hinstellt, liegt auch der 
Auffassung zu Grunde, dass dem subjektiven Rechte eine Willens- 
macht innewohne. Versteht man unter dieser Macht die Ueber- 
legenheit des Berechtigten infolge der Möglichkeit, die Staats- 
organe anzurufen, so ist Macht lediglich Reflex der Pflichter- 
füllung der Organe. Weil ich darauf rechnen kann, dass die 
hiezu verpflichteten Staatsorgane mir zur Geltendmachung eines 
Rechts verhelfen werden, habe ich eine gewisse Macht über 
meinen Verpflichteten. Was man Macht oder Willensmacht 
nennt, ist in Wirklichkeit ein zu dem Recht hinzutretender wei- 
terer Anspruch gegenüber den Staatsorganen. HoLD V. FERNECK, 
a. a. O. 8. 121 ff. sieht den Schutz des Interesses nicht, wie 
so häufig gemeint werde, darin, dass dem Berechtigten der Weg 
Rechtens offen stehe, wenn dem Interesse zuwidergehandelt werde, 
sondern gerade darin, dass das Interesse nicht tangiert werde. 
„Das einzelne subjektive Recht ist nicht konkrete, sondern ab- 
strakte Macht“. Die abstrakte Macht sieht HoLp v. FERNECK 
in der Tatsache, dass die dem subjektiven Rechte entsprechende 
Pflicht in den häufigsten Fällen ohne weiteres erfüllt, das 
Interesse geschont wird, dass also infolge der psychischen Be- 
einflussung, die das Gesetz präventiv ausübt, eine pflichtwidrige 
Betätigung des Verpflichteten nicht aufkommt. Allein diese 
präventive Beeinflussung ist zum grössten Teile wieder auf Rech- 
nung bestehender Sanktionen zu setzen. Die Macht des Be- 
rechtigten ist auch vom Standpunkte HoLp v. FERNECKs aus 
blosser Reflex der hauptsächlich durch den Bestand von Sank- 
tionen bewirkten Pflichterfüllung, kein Bestandteil des subjektiven 
Rechts selbst. Ich halte also dafür, dass das subjektive Recht 
lediglich in einem gesetzlichen Dürfen, in einer gesetzlich ge- 
währten Interessenwahrnehmung besteht und dass das Moment 
des Schutzes oder der Macht kein begriffliches Merkmal des 
subjektiven Rechts bildet.
	        
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