Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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bisherige widersprechende Landesrecht nicht habe direkt auf- 
heben, sondern bloss auf die Dauer des Vertrages unwirksam 
machen wollen, dass also nur die materielle Rechtskraft auf 
unbestimmte Dauer habe unterbunden werden wollen, während 
die formelle Rechtskraft noch bestehen sollte. Wenn z.B. ein 
Staat, in welchem gewisse erschwerende Bedingungen für den 
Aufenthalt von Ausländern bestehen, einen Niederlassungsvertrag 
abschliesst, so greifen die Erleichterungen nur so lange Platz, als 
der Vertrag dauert. Wird letzterer gekündet, so treten die 
früheren landesgesetzlichen Bestimmungen, die bloss bezüglich 
der materiellen Rechtskraft gehemmt waren, wiederum in Wir- 
kung. 
Die Frage, welches das Willensorgan sei, das den Staat zu 
verpflichten vermag und so zum Abschlusse des Vertrages legi- 
timiert erscheint, ist unzweifelhaft nicht eine staatsrechtliche, son- 
dern eine völkerrechtliche. LABAND a. a. O. S. 122ff. will die 
völkerrechtliche Legitimation dem vom Staatsrechte als legiti- 
miert bezeichneten Organe zuerkennen und es so der Verfassung 
überlassen zu bestimmen, ob die Erklärungen des Staatsober- 
hauptes genügen oder ob auch der gesetzgebende Körper mitzu- 
wirken habe. Das Völkerrecht würde demnach kein selbständi- 
ges Prinzip aufstellen, sondern bloss sagen: völkerrechtlich legi- 
timiert ist dasjenige Organ, das staatsrechtlich als legitimiert be- 
zeichnet wird. Und da die Verfassungen der einzelnen Staaten 
differieren können, so wäre das Willensorgan bei einzelnen Staa- 
ten der Monarch oder Präsident, bei andern Staaten der Mon- 
arch oder Präsident in Verbindung mit dem Parlamente. Das 
völkerrechtliche Prinzip wäre demnach nur das, es völlig in das 
Belieben des Staatsrechts zu stellen, die zum Vertragsabschlusse 
legitimierte Behörde zu bezeichnen. Ich glaube aber, dass das 
Völkerrecht, da es nun einmal die Frage der Legitimation zu 
lösen hat, die Lösung auf ein einheitliches und selbständiges 
Prinzip basieren muss. Und dieses Prinzip besteht darin, dass
	        
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