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Tätigkeit des gesetzgebenden Körpers erfordert, ist die Mitwir-
kung desselben auch beim Abschlusse des Vertrages nötig, wenn
eine wahre völkerrechtliche Verpflichtung eintreten soll. Der ge-
setzgebende Körper, das Parlament ist dann mit dem Staats-
oberhaupte äusseres Willensorgan. Das Parlament gibt mit seiner
Ratifikation eine völkerrechtliche Willenserklärung ab. Wenn
auch die Abgabe dieser Erklärung in staatsrechtlichen Formen
geschieht, sich intern als Gesetz im formellen Sinne darstellt, so
ist sie materiell doch ein völkerrechtlicher, nicht staatsrechtlicher
Akt. ÜUNGER, Grünhuts Zeitschrift Bd. VI S. 353, verneint, dass
die Volksvertretung überhaupt einen Anteil an der Schliessung
des Vertrages habe; ihre Teilnahme und Mitwirkung sei ledig-
lich eine akzessorische, eine ergänzende, vervollständigende. Al-
lein diese ergänzende Mitwirkung soll doch die völkerrechtliche
Gültigkeit der Erklärung herbeiführen; sie muss deshalb als
völkerrechtlicher Akt, als völkerrechtliche Vertragserklärung auf-
gefasst werden. Die Ratifikation eines Vertrages ist, wie schon
oben bemerkt, allerdings regelmässig nicht bloss völkerrechtlicher,
sondern auch staatsrechtlicher Akt, Gesetzgebung, gesetzgeberische
Anordnung des Vertragsinhaltes. Beide Willenserklärungen, die
völkerrechtliche und die staatsrechtliche, geschehen gewöhnlich
gleichzeitig, vereinigt, formell uno actu. Vgl. auch TRIEPEL a. a. 0.
S. 122 in fine.
Normen besonderer Art stehen über den souveränen Ge-
meinwesen, die Normen des Völkerrechts. Auch diese Normen
gehen von einer Autorität aus, die über den Adressaten steht.
Es ist die Autorität der Vernunft. Die Völkerrechtsnormen ha-
ben aber gegenüber den Verbandsnormen den Mangel, dass ihnen die
endliche Bestimmtheit fehlt. Sie sind deshalb ganz allgemeiner Na-
tur: Verträge sollen gehalten werden; kein Staat soll dem andern
Uebles zufügen ; jeder Staat solle das Gebiet des andern respek-
tieren etc. Die Bestimmtheit der Völkerrechtsnormen wird auch
nicht herbeigeführt durch Verträge oder sog. Vereinbarungen ; diese