Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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kung ausgestatteten Kollegiumsbeschlusse, sondern nur von so 
vielen gleichlautenden Entschlüssen sprechen, als Erklärende da 
sind. Wieso aber solche gleichlautende Entschlüsse binden sollen, 
ist nicht begreiflich, da ja gerade das, was Willenseinigungen sonst 
bindend macht, das Synallagma, die Gegenseitigkeit des Vertrauens, 
die Zusicherung, die Voraussetzung der gleichen Interessenscho- 
nung, hier fehlen würde. Wir hätten nur absolut gleiche, neben- 
einander bestehende, nicht ineinander übergreifende Erklärungen, 
Erklärungen, denen die Wirkung, die beim Kollegiumsbeschlusse 
vorhanden ist, fehlt. Was TRIEPEL als Normen erzeugende 
Vereinbarungen ansieht, ist entweder Gesetz oder Vertrag. Als 
Beispiele von Vereinbarungen führt er zunächst 8. 67 an: „Zwei 
Staaten, die im Kondominatsverhältnisse zu einem Gebiete stehen, 
einigen sich über die Bestellung einer Staatsservitut an diesem 
Gebiete zu Gunsten eines dritten Staates oder über Anstellung 
von Behörden“. Die Einigung dieser zwei Staaten ist hier Kol- 
legiumsbeschluss. Die Staatsgewalt über das Kondominium wird 
hier durch zwei Faktoren ausgeübt, die sich, ähnlich wie die bei- 
den Kammern eines Parlamentes, zu einem Kollegiumsbeschlusse 
einigen müssen. Der Beschluss, einen Vertrag abzuschliessen, 
ist staatsrechtlicher Beschluss; der Servitutsvertrag ist ein ge- 
wöhnlicher völkerrechtlicher Vertrag des Kondominiumsgemein- 
wesens mit dem dritten Staate; die Anstellung von Behörden ist 
interner Verwaltungsakt. TRIEPEL fährt dann fort: „Mehrere 
Staaten, die ein Kollektivprotektorat über einen dritten über- 
nommen haben, verabreden Massregeln, die sich als gemeinschaft- 
liche Ausübung des Gesamtprotektorates darstellen“. Auch hier 
handelt es sich um einen Kollegiumsbeschluss von Trägern der 
Staatsgewalt des protegierten Staates, um einen staatsrechtlichen 
Akt, um ein Gesetz. Als weitere Beispiele führt TRIEPEL 8. 70 
an: „So sind die Regeln des Wiener Kongresses über die Frei- 
heit der Flussschiffahrt und den Rang der diplomatischen Agen- 
ten, die Pariser Seerechtsdeklaration von 1856, die Genfer Kon-
	        
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