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vention von 1864, die Petersburger Konvention von 1868, durch
die der Gebrauch gewisser Geschosse in Kriegsfällen untersagt
wird, die Bestimmungen der Kongoakte von 1885 über die Ok-
kupation herrenloser Länder in Afrika, die Anordnungen der
Brüsseler Antisklavereiakte von 1890, daneben zahlreiche Ver-
träge über Beuterecht zur See, Blokade, Kontrebande, ferner
Verträge zur dauernden Regelung des Rechtshilfe-, insbesondere
Auslieferungswesens, des Konsularverkehrs, Verträge, durch die
für alle künftigen Streitigkeiten der Kontrahenten schiedsgericht-
liche Entscheidung ausgemacht wird u. s. w., nicht Verträge im
richtigen Sinne des Wortes, sondern Vereinbarungen von Rechts-
sätzen“. Ich betrachte alle diese Beispiele als Verträge, die auf
dem Prinzipe des do ut des oder facio ut facias beruhen. Weil
sich ein Staat im Interesse des andern verpflichtet, durch seine
Organe das und das zu tun oder zu unterlassen, verpflichtet sich
auch der andere Staat im Interesse des andern zur, mutatis mu-
tandis, nämlichen Leistung. Die Auslieferungsverträge insbeson-
dere beruhen ganz offenbar auf dem Gedanken der Gegenseitig-
keit, der Leistung um Leistung. TRIEPEL a. a. OÖ. S. 72 aner-
kennt selbst, dass das Abkommen über einen Spezialfall der Aus-
lieferung Vertrag sei, dagegen sei ein Abkommen über zukünftige
Auslieferungen nicht Vertrag, sondern Vereinbarung. Aber auch
die zukünftigen Auslieferungen sollen ja nur im Hinblick und
unter der Voraussetzung geschehen, dass von der andern Seite
ebenfalls ausgeliefert wird; es handelt sich hier also durchaus
um einen (gegenseitigen) Vertrag. Auch bei den Schiedsgerichts-
verträgen tritt das Moment der Gegenseitigkeit sehr scharf her-
vor, ebenso bei den Verträgen betr. gegenseitiger Rechtshilfe.
Oft sind die Interessen, welche gegenseitig vertraglich gewahrt
werden sollen, allerdings mehr idealer, speziell humanitärer Natur.
Das schliesst aber nicht aus, dass ein Vertrag vorliegt, dass ver-
sprochen wurde, weil der andere Teil ebenfalls verspricht. Es
gibt keine Vereinbarungen zwischen den Staaten, weil letztere