— 403 —
puissance et l’Etat personne M. BERTHELEMY (Precis de
droit adm. 3e Edit, 195 p. 28 et suiv.) insiste particulierement
sur cette idee“. Meine Ausführungen stimmen also mit BARTHELEMY
überein. Vgl. auch Lın@aG, Empirische Untersuchungen 8. 106:
„Rechtssubjekt ist der Staat nur als Fiskus“.
Die Gemeinschaftskasse ist nicht Rechtsprodukt, sondern
sozialwirtschaftliche Institution. Sie ist Subjekt nicht nach juri-
stischer, sondern nach wirtschaftlicher Auffassung. Letztere er-
blickt in der willenlosen Institution Subjektivität und nicht
bloss Gegenständlichkeit, weil die Einrichtung Ursache wirtschaft-
licher Bewegungen ist, ökonomische Anforderungen stellt und
gegen sich solche richten lassen muss. An diesen rein wirt-
schaftlichen Subjektsbegriff schmiegt sich das Recht an und
verleiht der Institution Persönlichkeit auf ökonomischem Gebiete
soweit die Ausübung und Erfüllung durch Vertretung geschehen
kann. Die Institution heisst so Fiskus. Der Fiskus ist nicht
Staatsorgan; er wird durch Staatsorgane vertreten.
Der Fiskus stellt sich zunächst dar als die im gemeinsamen
Interesse der Genossen eingeführte und den gemeinsamen In-
teressen dienende Gemeinschaftskasse. Die Forderungen und
Schulden des Fiskus in dieser Eigenschaft sind öffentlich-recht-
licher Natur. Hieher gehören alle Forderungen, die im Interesse
der Aeufnung und Erhaltung der öffentlichen Mittel angeordnet
sind, wie Steuern und Gebührenforderungen, sowie alle Ver-
bindlichkeiten, deren Rechtfertigung in der Aufgabe der Kasse
als Gemeinschaftskasse liegt, so die Verbindlichkeit zur Be-
soldung der Beamten, zur Entschädigung von Geschwornen,
Zeugen und Sachverständigen, unschuldig Verurteilten u. s. w.
Neben dieser Eigenschaft der Gemeinschaftskasse als öffentlich-
rechtliche, bezw. verwaltungsrechtliche Persönlichkeit besteht für
den Fiskus notwendigerweise auch noch die Eigenschaft als rein
zivilrechtliche Persönlichkeit; er schliesst Verträge ab, erwirbt
Eigentum u. s. w. Diese durch rein privatrechtlichen Verkehr
26*