Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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puissance et l’Etat personne M. BERTHELEMY (Precis de 
droit adm. 3e Edit, 195 p. 28 et suiv.) insiste particulierement 
sur cette idee“. Meine Ausführungen stimmen also mit BARTHELEMY 
überein. Vgl. auch Lın@aG, Empirische Untersuchungen 8. 106: 
„Rechtssubjekt ist der Staat nur als Fiskus“. 
Die Gemeinschaftskasse ist nicht Rechtsprodukt, sondern 
sozialwirtschaftliche Institution. Sie ist Subjekt nicht nach juri- 
stischer, sondern nach wirtschaftlicher Auffassung. Letztere er- 
blickt in der willenlosen Institution Subjektivität und nicht 
bloss Gegenständlichkeit, weil die Einrichtung Ursache wirtschaft- 
licher Bewegungen ist, ökonomische Anforderungen stellt und 
gegen sich solche richten lassen muss. An diesen rein wirt- 
schaftlichen Subjektsbegriff schmiegt sich das Recht an und 
verleiht der Institution Persönlichkeit auf ökonomischem Gebiete 
soweit die Ausübung und Erfüllung durch Vertretung geschehen 
kann. Die Institution heisst so Fiskus. Der Fiskus ist nicht 
Staatsorgan; er wird durch Staatsorgane vertreten. 
Der Fiskus stellt sich zunächst dar als die im gemeinsamen 
Interesse der Genossen eingeführte und den gemeinsamen In- 
teressen dienende Gemeinschaftskasse. Die Forderungen und 
Schulden des Fiskus in dieser Eigenschaft sind öffentlich-recht- 
licher Natur. Hieher gehören alle Forderungen, die im Interesse 
der Aeufnung und Erhaltung der öffentlichen Mittel angeordnet 
sind, wie Steuern und Gebührenforderungen, sowie alle Ver- 
bindlichkeiten, deren Rechtfertigung in der Aufgabe der Kasse 
als Gemeinschaftskasse liegt, so die Verbindlichkeit zur Be- 
soldung der Beamten, zur Entschädigung von Geschwornen, 
Zeugen und Sachverständigen, unschuldig Verurteilten u. s. w. 
Neben dieser Eigenschaft der Gemeinschaftskasse als öffentlich- 
rechtliche, bezw. verwaltungsrechtliche Persönlichkeit besteht für 
den Fiskus notwendigerweise auch noch die Eigenschaft als rein 
zivilrechtliche Persönlichkeit; er schliesst Verträge ab, erwirbt 
Eigentum u. s. w. Diese durch rein privatrechtlichen Verkehr 
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