Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Teilung fähig. Vom Standpunkte der rein rechtlichen Betrach- 
tung aus gehört dagegen allerdings zur höchsten Kompetenz die 
Kompetenz-Kompetenz und es können von diesem Standpunkte 
aus die Kompetenzen von Gliedstaaten nur als untergeordnete 
betrachtet werden. 
Die Staatsgewalt ist allgemeinstaatsrechtlicher, nicht völker- 
rechtlicher Begriff; nach aussen handelt der Verband als Ganzes 
vermittelst seiner Willensorgane. Nach aussen kommt in fried- 
lichen Verhältnissen nicht eine Gewalt zum Ausdrucke, sondern 
der gleichberechtigte Wille des Staates als Verband. Die Staats- 
gewalt oder der Staat als höchste Macht ist das Bewegende 
innerhalb des Verbandes. Die Staatsgewalt ist deshalb auch 
nicht Teil der Gebietshoheit oder letztere selbst. Die Gebiets- 
hoheit des Staates ist ein rein völkerrechtlicher Begriff, ein sub- 
jektives Recht nach Völkerrecht, das völkerrechtliche Eigentum 
am Gebiete!?, Sie steht dem Staate als Verband (als völker- 
15 Es wird von RADNITZKI, Archiv f. öffentl. Recht Bd. 22 S. 413 Anm. 1 
als ungenau bezeichnet, wenn ich daselbst Bd. 21 S. 431 sage, das Gebiet 
liege im völkerrechtlichen Eigentume oder Besitz des Staates. Beide Be- 
griffe, Eigentum und Besitz bezeichnen ein Verhältnis von Subjekt zu Ob- 
jekt. Das Verhältnis des Staates (als völkerrechtliche Persönlichkeit) zum 
Gebiete kann m. E. in der Tat Eigentum oder Besitz sein; Eigentum, wenn 
ein völkerrechtlicher Eigentumstitel besteht, Besitz, wenn die Innehabung 
sich noch nicht zur völligen völkerrechtlichen Anerkennung durchgerungen hat. 
(Man denke auch an den Pachtbesitz von Kiautschou). Wenn RADNITZKI im 
weitern bemerkt, dass das stärkste und durchschlagendste Argument gegen 
die Eigentumstheorie, nämlich der Hinweis darauf, dass ein Staat, der sein 
Gebiet zur Gänze verloren habe, damit auch zu existieren aufhöre, von mir 
ausser Acht gelassen werde, so möchte ich auf folgendes hinweisen : Erobe- 
rung oder Annexion eines fremden Staatsgebietes ist stets auch darauf ge- 
richtet, den fremden Staat als solchen aufzuheben oder zurückzudrängen. 
Im ferneren babe ich nie bestritten, dass das Gebiet für den Staat unent- 
behrlich sei; nur nehme ich eine bloss sachliche nicht eine begriffliche Un- 
entbehrlichkeit an. Es wäre ja denkbar, dass ein Staat, dessen Gebiet in- 
folge von Naturereignissen nach und nach unbewohnbar wird, sich, ohne 
dadurch seine Identität einzubüssen, auf ein anderes Gebiet zurückzieht. _ 
Es ist RADNITZKI zuzugeben, dass der Staat durch Selbstbestimmung die
	        
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