Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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rechtlicher Persönlichkeit) zu, der sie vermittelst seiner Staats- 
gewalt ausübt. Die (positive) Ausübung der Gebietshoheit ge- 
schieht von der Staatsgewalt innerhalb der negativen Schranken 
des Völkerrechts. Sie ist Ausübung der Herrschaft in der Weise, 
dass das Gebiet als Wirkungsfeld, als Platz der Betätigung, 
als Bezirk des Schaltens und Woaltens behandelt wird!®. Die 
  
  
Macht hat, die örtliche Kompetenz der Staatsorgane zu bestimmen. Der 
Staat übt diese Macht ungeschmälert aus auf dem Gebiete, das man als 
Staatsgebiet bezeichnet; er übt sie im Kriegsfalle auch auf fremdem Staats- 
gebiete aus; er übt sie in der Küstenzone und auf dem offenen Meere aus. 
Das Völkerrecht anerkennt diese Macht als unbeschränkte auf dem Staats- 
gebiete und als sachlich beschränkte auf dem Meere; sie ist so Rechts- 
macht, völkerrechtliche Rechtsmacht. Das Völkerrecht duldet bloss die 
Ausübung der Macht auf fremdem Staatsgebiete im Kriegsfalle: die Macht 
ist hier nicht Rechtsmacht, sondern nur Macht. Das Völkerrecht grenzt die 
Rechtsmächte voneinander ab und bestimmt (negativ), dass kein Staat in 
den örtlichen Machtbereich des andern eingreifen soll und (positiv), dass 
innerhalb des zu respektierenden Bereiches die Macht ausgeübt werden darf. 
Dadurch aber wird, und das ist es, was ich betonen möchte, diese 
Rechtsmacht zu einem völkerrechtlichen Rechte auf das Gebiet. Das Ge- 
biet erweist sich so als Objekt eines Subjektes, als Gegenstand eines 
Rechtes nach Völkerrecht. Dieses Recht ist ein vollkommenes inbezug auf 
las Staatsgebiet. Es besteht hier in der Tat die Rechtsmacht, die örtlichen 
Kompetenzen der Staatsorgane frei zu bestimmen, auf dem Gebiete frei zu 
walten und zu schalten. Man kann deshalb diese Gebietshoheit auch als 
völkerrechtliches Eigentum bezeichnen. 
18 Die positive Seite des Eigentums an Grund und Boden weist zwei 
Merkmale auf. Einmal kann der Eigentümer sich innerhalb der Grund- 
stücksgrenzen frei betätigen, auf seinem Grund und Boden schalten und 
walten. Siehe LADAND, Archiv für öffentliches Recht Bd. 20 S. 579. So- 
dann kann der Eigentümer über das Grundstück schalten und walten 
in dem Sinne, dass ihm unmittelbare Einwirkungen auf den Grund 
und Boden (Veränderungen der Oberfläche, Vornahme von Einrichtungen, 
Nutzungen etc.) zustehen. Die Staatsgewalt selber übt nur den Inhalt des 
ersten Merkmals der positiven Herrschaft aus. Es ist deshalb m. E. nicht 
ganz zutreffend, wenn LABAND, Staatsrecht I S. 175 sagt, der Staat als 
höchste Macht schalte und walte „über“ das Gebiet. Die Staatsgewalt 
schaltet und waltet au f dem Gebiete und überlässt die direkte Einwirkung 
auf das Gebiet, unter seiner Regelung, Aufsicht und Kontrolle, den ein- 
zelnen,
	        
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