— 19 _
„ruhig“ ein Adelsprädikat geführt und Adelsvorrechte gebraucht
hat, mit einer den Fristlauf unterbrechenden Wirkung entgegen-
treten könnte.
Das Unmögliche eines solchen Zustandes leuchtet ohne wei-
teres ein, bestätigt damit aber gleichfalls die Unrichtigkeit des
von dem Strafsenat aufgestellten Satzes.
3. Auf den $19 ALR. T. II Tit. 9 nunmehr übergehend,
stellt das Heroldsamt zunächst mit Genugtuung fest, dass das,
was der Strafsenat zur Auslegung des $ 19 zu sagen hat, voll-
ständig das wiedergibt, was das Heroldsamt in seiner Abhandlung
im „Verwaltungsarchiv“ (Bd. 15 8. 377 flg.)
„Inhalt und Umfang des Schutzes der Führung adeliger Prä-
dikate aus 8 19 Teil II Titel 9 des Allgemeinen Landrechts
für die Preussischen Staaten“
hierüber ausgeführt hat.
Als Differenz zwischen ihm und dem Strafsenat hinsichtlich
des $19 ALR. T. II Tit. 9 ist hiernach lediglich bestehen ge-
blieben, dass der Strafsenat der in dem Aufsatz des Heroldsamts
über die Zuständigkeitsfrage (Arch. f. öffentl. Recht a. a. O.
S. 47 fig.) erfolgten Auslegung der Worte
„und also ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis
des Staats für sich hat“
nicht beigetreten ist. Auf diesen Punkt wird später zurück-
gegriffen werden.
Hier ist zunächst zu der Frage Stellung zu nehmen, in-
wieweit durch den $ 19 die Auffassung des Strafsenats gestützt
wird, dass nicht ausschliesslich der König (bzw.
sein Delegat, d. i. lediglich die Adelsbehörde, jetzt das Herolds-
amt) über die Anwendung des $ 19 zu entscheiden habe, sondern
dass auch der Richter hier zuständig sei.
Den Deduktionen, die der Strafsenat hierzu auf S. 11 des
Strafurteils im 2. Absatz macht, vermag das Heroldsamt nicht
zu folgen.