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men seien die einzigen, die sich an die einzelnen richten. Das
Verwaltungsdelikt sei aber dadurch charakterisiert, dass es bloss
gegen die Rechtsnorm, nicht aber gegen eine Kulturnorm gerichtet
sei, während das kriminelle Delikt einer Kulturnorm, nicht einer
Rechtsnorm widerspreche. An dieser Aufstellung erscheint nur
soviel als richtig, dass beim Verwaltungsstrafrecht das Delikt
einer Rechtsnorm widerstreitet, die ihren Inhalt nicht aus den
Anforderungen der Moral, der Sitte oder des Verkehrs, sondern
aus Anforderungen der Vorsicht schöpft. Dagegen ist m. E.
sowohl das kriminelle wie das Verwaltungsdelikt Verletzung einer
Rechtsnorm.
IX,
Betrachtet man die Staatsorgane als Subjekte mit Rechten
und Pflichten, als Personen, so ergibt sich hier zunächst die
Besonderheit, dass jede Pflicht des Staatsorganes auch Recht
ist und umgekehrt. Als eigenes Interesse des Organes kommt
nämlich nur in Frage das Interesse an der Pflichterfüllung;
um die Pflichten zu erfüllen bestehen die Rechte der Organe,
und umgekehrt besteht zur Ausübung der Rechte eine Pflicht.
Dem Recht und der Pflicht eines Staatsorganes kann die
Pflicht und das Recht eines andern Staatsorganes entsprechen.
Zwischen den Staatsorganen bestehen Rechtsverhältnisse mannig-
faltiger Art, die ihren Ausdruck in dem allgemeinen Satze
finden, dass jedes Organ dem andern die gesetzliche Beihülfe zu
gewähren und die Kompetenz des andern zu respektieren hat.
Den Rechten und Pflichten der Staatsorgane entsprechen
auch Pflichten und Rechte der Bürger. Die Bürger haben im All-
gemeinen Ansprüche gegen die Organe auf Erfüllung der amt-
lichen, zu Gunsten der einzelnen bestehenden Pflichten und die
Pflicht gegenüber den Organen, die Kompetenzen derselben zu
respektieren. Die sogenannten Freiheitsrechte oder Grundrechte
sind Rechte auf ein negatives Verhalten der Organe.