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Von den Rechten der Bürger auf ein positives Verhalten
der Organe ist namentlich hervorzuheben der Rechtsschutzan-
spruch. Der einzelne hat, wie LABAND, Staatsrecht III, S. 349
bemerkt, „ein Recht, die Gewährung des Rechtsschutzes vom Staate
zu verlangen, so oft er desselben benötigt ist.“ Statt „Staat“ setze
ich: von den konkreten massgebenden Organen. Dieses publi-
zistische Klagrecht ist einerseits zu unterscheiden von dem
Rechte, das geschützt werden soll und anderseits von der
Möglichkeit, bei Gericht eine Klage zu erheben, der es an
jeder objektiven Grundlage fehlen kann. Der Rechtsschutz-
anspruch wird nicht für alle subjektiven Rechte gewährt. Das
Gesetz bestimmt, für welche Rechte der Weg Rechtens geöffnet
ist. Er ist geöffnet für alle Zivil- und Strafansprüche sowie
für bestimmte subjektive öffentliche Rechte.
Der Rechtsschutzanspruch ist genereller Natur. Jedem Bürger
steht zu, so oft er es nötig hat und sofern für sein Recht ein
Weg Rechtens überhaupt besteht, die kompetenten Staatsbe-
hörden um Rechtsschutz anzurufen und sein Recht durch Urteil
konstatieren zu lassen. Der Rechtsschutzanspruch entsteht schon
mit der Persönlichkeit, wird aber erst praktisch, wenn Rechte,
die geschützt werden, erworben sind, bezw. wenn Klage nötig
wird. Der Rechtsschutzanspruch steht nicht nur dem Kläger,
sondern auch dem Beklagten zu. Die Annahme, dass es so viele
Rechtsschutzansprüche gebe als Rechte, denen der Weg Rechtens
geöffnet ist, scheint mir unzutreffend.. Für das Gebiet der
Ziviljustiz nimmt HELLWIG, Zivilprozess I, S. 146 an, dass mit
jedem Privatrechte ein spezieller publizistischer Rechtschutz-
anspruch verknüpft sei, der sich auf ein dem Kläger günstiges
Urteil richte. Anderseits bestehe entsprechend für jeden, dem
ein ungerechter Prozess drohe, ein spezieller Rechtschutz-
anspruch auf Liberierung. ZErregt aber schon Befremden,
dass der Bürger soviele publizistische Rechtsansprüche haben
soll, als er Privatrechte hat, so ist es geradezu undenkbar, dass