Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 47 — 
gesprochen, so hat sich dieses Recht erschöpft. Anderseits be- 
steht die dem gleichen Tatbestande entspringende Pflicht des 
Beklagten gegenüber dem materiell Berechtigten, auf Entgegen- 
nahme dieser Rechtsänderung. Diese Pflicht erschöpft sich eben- 
falls mit dem konstitutiven Urteile. 
Auf dem Gebiete des Strafrechts tritt in Vordergrund der 
Rechtsschutzanspruch des Bürgers dahingehend, dass so oft 
letzterer unschuldig in ein Strafverfahren verwickelt wird, ein 
freisprechendes Urteil erfolge. Dagegen besteht nicht das Recht 
für den schuldigen Angeklagten auf Freisprechung, wenn nach 
der Prozesslage sich ein Freispruch als gegeben erweist. 
Das Strafurteil ist stets konstitutives Urteil. Es wird da- 
durch für den Verurteilten die Pflicht zur Strafverbüssung aus- 
gesprochen. Für den Delinquenten entsteht mit dem Delikt die 
Pflicht gegenüber den Genossen, sich eine Strafpflicht auferlegen 
zu lassen; letztere entsteht jedoch erst mit dem Strafurteil. Die 
Pflicht, sich ein Strafurteil auferlegen zu lassen, erlischt mit 
dem letztern. 
Der einzelne Bürger wird durch ein begangenes Delikt in 
seinem Rechte verletzte. Es wird ihm deshalb grundsätzlich, 
abgesehen von blossen Antragsdelikten der Rechtsschutzanspruch 
gewährt. Dieser Anspruch geht auf Feststellung des Deliktes 
und auf Konstituierung der Strafpflicht des Genossen. Dieser 
Strafpflicht des Uebeltäters entspricht wieder das Recht des 
Bürgers auf Strafvollzug. Es besteht aber nicht ein Recht des 
Genossen auf Verurteilung des Angeklagten, wenn nach der 
Prozesslage eine solche Verurteilung als gegeben erscheint; es 
ist unannehmbar ein Recht darauf anzunehmen, dass wegen der 
Prozesslage ein Unschuldiger verurteilt werde. 
  
steht allerdings ein Befehl, dass das Urteil, abgesehen von seiner mate- 
riellen Richtigkeit als wirksam zu behandeln ist. Allein dieser Befehl ist 
nicht vom Richter in seiner Entscheidung gegeben, sondern ist unmittelbar 
vom Gesetzgeber erlassen. 
Archiv für öffentliches Recht: XXI. 3. 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.