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gesprochen, so hat sich dieses Recht erschöpft. Anderseits be-
steht die dem gleichen Tatbestande entspringende Pflicht des
Beklagten gegenüber dem materiell Berechtigten, auf Entgegen-
nahme dieser Rechtsänderung. Diese Pflicht erschöpft sich eben-
falls mit dem konstitutiven Urteile.
Auf dem Gebiete des Strafrechts tritt in Vordergrund der
Rechtsschutzanspruch des Bürgers dahingehend, dass so oft
letzterer unschuldig in ein Strafverfahren verwickelt wird, ein
freisprechendes Urteil erfolge. Dagegen besteht nicht das Recht
für den schuldigen Angeklagten auf Freisprechung, wenn nach
der Prozesslage sich ein Freispruch als gegeben erweist.
Das Strafurteil ist stets konstitutives Urteil. Es wird da-
durch für den Verurteilten die Pflicht zur Strafverbüssung aus-
gesprochen. Für den Delinquenten entsteht mit dem Delikt die
Pflicht gegenüber den Genossen, sich eine Strafpflicht auferlegen
zu lassen; letztere entsteht jedoch erst mit dem Strafurteil. Die
Pflicht, sich ein Strafurteil auferlegen zu lassen, erlischt mit
dem letztern.
Der einzelne Bürger wird durch ein begangenes Delikt in
seinem Rechte verletzte. Es wird ihm deshalb grundsätzlich,
abgesehen von blossen Antragsdelikten der Rechtsschutzanspruch
gewährt. Dieser Anspruch geht auf Feststellung des Deliktes
und auf Konstituierung der Strafpflicht des Genossen. Dieser
Strafpflicht des Uebeltäters entspricht wieder das Recht des
Bürgers auf Strafvollzug. Es besteht aber nicht ein Recht des
Genossen auf Verurteilung des Angeklagten, wenn nach der
Prozesslage eine solche Verurteilung als gegeben erscheint; es
ist unannehmbar ein Recht darauf anzunehmen, dass wegen der
Prozesslage ein Unschuldiger verurteilt werde.
steht allerdings ein Befehl, dass das Urteil, abgesehen von seiner mate-
riellen Richtigkeit als wirksam zu behandeln ist. Allein dieser Befehl ist
nicht vom Richter in seiner Entscheidung gegeben, sondern ist unmittelbar
vom Gesetzgeber erlassen.
Archiv für öffentliches Recht: XXI. 3. 27