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Der Rechtsschutzanspruch des Genossen auf Feststellung
des Deliktes, und auf Verurteilung des Schuldigen sowie der An-
spruch auf Strafvollzug beruhen nicht auf dem Interesse der Befriedi-
gung eines Rache- oder Vergeltungstriebes, sondern auf dem
Interesse, dass die Ernstlichkeit der Strafandrohungen aufrecht
erhalten und damit die Determinierfähigkeit der primären Nor-
men gewahrt werde, also auf einem Interesse des Gemein-
schaftslebens.
Auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafrechts stehen der
Rechtsschutzanspruch auf Feststellung der Uebertretung und
Begründung der Strafpflicht sowie der Anspruch auf Vollzug
der Strafe lediglich den Verwaltungsbehörden zu. Die Anzeige
eines Bürgers hat hier bloss die Bedeutung, die Verwaltungs-
behörden auf das Vorhandensein ihrer Ansprüche aufmerksam
zu machen.
Rechtsschutzansprüche stehen dem Bürger auch zu in Be-
zug auf seine aus Staats- und Verwaltungsrecht fliessenden
öffentlichen Rechte. Beklagte Partei ist hier das betreffende
Verwaltungsorgan. Die Verwaltungsentscheide sind gewöhnlich,
so namentlich beim Rekursverfahren, deklaratorischer Natur.
Es gibt aber auch konstitutive Verwaltungsentscheide, so bei
Verwaltungsstreitigkeiten wegen Konzessionserteilung oder Ent-
eignung.