Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 48 — 
Der Rechtsschutzanspruch des Genossen auf Feststellung 
des Deliktes, und auf Verurteilung des Schuldigen sowie der An- 
spruch auf Strafvollzug beruhen nicht auf dem Interesse der Befriedi- 
gung eines Rache- oder Vergeltungstriebes, sondern auf dem 
Interesse, dass die Ernstlichkeit der Strafandrohungen aufrecht 
erhalten und damit die Determinierfähigkeit der primären Nor- 
men gewahrt werde, also auf einem Interesse des Gemein- 
schaftslebens. 
Auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafrechts stehen der 
Rechtsschutzanspruch auf Feststellung der Uebertretung und 
Begründung der Strafpflicht sowie der Anspruch auf Vollzug 
der Strafe lediglich den Verwaltungsbehörden zu. Die Anzeige 
eines Bürgers hat hier bloss die Bedeutung, die Verwaltungs- 
behörden auf das Vorhandensein ihrer Ansprüche aufmerksam 
zu machen. 
Rechtsschutzansprüche stehen dem Bürger auch zu in Be- 
zug auf seine aus Staats- und Verwaltungsrecht fliessenden 
öffentlichen Rechte. Beklagte Partei ist hier das betreffende 
Verwaltungsorgan. Die Verwaltungsentscheide sind gewöhnlich, 
so namentlich beim Rekursverfahren, deklaratorischer Natur. 
Es gibt aber auch konstitutive Verwaltungsentscheide, so bei 
Verwaltungsstreitigkeiten wegen Konzessionserteilung oder Ent- 
eignung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.