Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Medizinal-Polizei‘“ der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des 
Reiches. 
Der Begniff „Polizei“ ist hier in seiner ursprünglichen wei- 
teren Bedeutung der inneren Verwaltung zu verstehen !; anderer- 
seits aber ist in dem Worte „Massregeln“ eine Beschränkung 
der Zuständigkeit des Reichs zu erblicken. Das Gesundheits- 
wesen bildet keine in sich abgeschlossene Materie, sondern durch- 
dringt die gesamte Staatsverwaltung. Die Ueberweisung des 
Gesundheitswesens in seinem weitesten Umfange an das Reich 
würde einer Vernichtung der einzelstaatlichen Selbständigkeit auf 
dem Gebiete der inneren Verwaltung nahe gekommen sein. Man 
hat sich daher darauf beschränkt, die Zuständigkeit des Reiches 
auf die „Massregeln der Medizinal-Polizei* zu erstrecken, d.h. 
auf die Massregeln, welche ausschliesslich gesundheits- 
polizeiliche Interessen verfolgen”. Das Reich hat von dieser 
Befugnis bisher noch keinen weitgehenden (Gebrauch gemacht, 
namentlich nicht auf dem Gebiete des Krankenhauswesens. 
Ausser einigen Gesetzen, die nebenbei Bestimmungen über Kran- 
kenanstalten enthalten, wie z. B. den Arbeiterschutzgesetzen und 
dem Seuchengesetz, ist reichsgesetzlich nur die Konzessionierung 
der Privatkrankenanstalten durch die Reichsgewerbe-Ordnung 
geregelt worden, deren Bestimmungen sich aber nur auf gewerbs- 
mässig betriebene Anstalten beziehen. Diese Beschränkung ist 
zwar in dem Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt 
sich aber aus der Ueberschrift des betreffenden Abschnittes, II. 2 
„Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung be- 
dürfen“, sowie überhaupt schon aus der Tatsache, dass diese 
Vorschrift Aufnahme in die Gewerbeordnung gefunden hat?. 
Den konzessionspflichtigen sinddie konzessionsfreien 
Anstalten gegenüberzustellen. Abgesehen von den Staatsanstalten 
! v. SEYDEL Seite 109. 
2 HÄNEL Seite 607 ; LABAND 3 Seite 251. 
® Min.Erl. v. 4. Juni 1873; EULRNBERG S. 47/48.
	        
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