Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 125 — 
Einkommen und Ausgaben der Hospitalen umzugehen, die armen 
Leute darin mit Notdurft zu versehen und darauf zu achten, 
dass sie auch geistlichen Zuspruch nicht entbehren?®. Die Ho- 
spitäler sind der Staatsaufsicht unterstellt, die teils von unteren, 
teils von höheren Behörden ausgeübt wird. Die unmittelbare 
Aufsicht führt der Rat der Stadt, daneben die Pfarrer, denen 
die Vorsteher im Beisein mehrerer Personen jährlich Rechnung 
legen müssen; die Unterlagen und die Abrechnungen sind dann 
versiegelt bis zur Ankunft der Visitatoren aufzubewahren ?!. Alle 
Vierteljahre findet eine Revision statt, an der zwei Rats- und 
zwei Gemeindemitglieder teilnehmen ?, Den Pfarrern wird gleich- 
falls besonders anempfohlen, auf die ordentliche Versorgung der 
armen Leute mit Speise, Trank, Balbieren und anderer Wartung 
Acht zu geben und Missstände dem Rat oder den Vorstehern 
anzuzeigen ?®, Die höhere Aufsicht führen die Haupt- und Amts- 
leute, neben ihnen die Konsistorien?‘;, denen in gleicher Weise 
der Schutz und die Aufsicht über die Hospitäler zur Pflicht ge- 
macht wird?5. Besondere staatliche Revisionen finden ausserdem 
von Zeit zu Zeit statt; die Revisoren, die jedesmal besonders 
hierzu ernannt werden, sind weltliche und geistliche Beamte ?*®. 
Nähere Bestimmungen über das Amt dieser Revisoren enthält 
das Edikt wegen der Generalvisitation vom 16. April 1710, das 
die einzelnen Visitationsfragen aufzählt, die sich u. a. auf Zahl 
der Armen, Erfüllung des Stiftungszweckes und Zustand der 
Gebäude beziehen ?”. 
  
2 2.2. 0. 8. 295. 
212.2 O.S. 297. 
22 2.2. 0. 8. 319. 
23 2. a. O. S. 285. 
2 2.2. O. S. 295. 
35 a. a. 0. S. 319. 
®® Mandat wegen angeordneter Generalvisitation der Kirchen und Ho- 
spitalien v. 18. Oktober 1599. C.C.M.L 1 S. 341 u. Instruktion v. 9. Februar 
1600 8. 348, 
7 C.C.M. I. 1 S. 433, 444.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.