Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Als weitere Belege dafür, dass man als Hospitäler damals 
nur die auf Stiftungen beruhenden Anstalten angesehen hat, sind 
das Reskript vom 27. Januar 1716 und ein Edikt vom 18. Sep- 
tember 1726:°, in denen „von Hospitalen und anderen dergleichen 
Stiftungen“ gesprochen wird, anzuführen. Während ursprünglich 
diese milden Stiftungen nur durch Vermittelung der Kirche ins 
Leben gerufen wurden, geschieht dies in späterer Zeit auch unter 
Mitwirkung der Städte, die auch selbst grössere Kapitalien zu 
solchen Zwecken stiften. So findet sich z. B. in der Interims- 
armenordnung für die königlich preussischen Residenzien vom 
Jahre 1703 ein Reglement und Ordnung des grossen Friedrichs- 
Hospitals in Berlin *, das unter königlichen Kommissaren und 
Deputierten der fünf beteiligten Städte und unter besonderen 
Vorstehern steht. In das Haus sollen „Woaisenkinder, Kranke, 
Irre oder gar Unsinnige, item andere Arme, soviel der Platz 
leidet, jedoch alle diese nur in soweit sie hier zu Hause gehören, 
aufgenommen werden“ 31. Also auch hier handelt es sich um ein 
Armenhaus. 
Weitere Rechtsgrundlagen gibt es für die Staatsaufsicht bis 
zur Mitte des 18. Jahrhunderts nicht. So ist z. B. in der Kon- 
stitution vom 25. April 1715°?, wie es mit Expedierung der Justiz- 
sachen bei dero General- und dero Provinzial- Kommissariaten zu 
halten, unter Polizeiwesen nur das Armenwesen aufgeführt, das 
in den Städten von den „Magisträten unter Direktion der Kom- 
missariate und mit Partizipation derer commissariorum jedes 
Ortes respiziert werden“ soll. Auch im Reglement vom 19. Juni 1749, 
„was für Justizsachen denen Kriegs- und Domänenkammern ver- 
bleiben und welche vor die Justizkollegia und -Regierung gehören“, 
28 G,.C.M. I. 2 S. 198. 
2» .C.M. 1. 2 S. 246. 
 0,C.M. I. 2 S. 134. 
31 a.a. O. S. 137. 
32 G,0.M. II. 1 8. 565.
	        
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