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Als weitere Belege dafür, dass man als Hospitäler damals
nur die auf Stiftungen beruhenden Anstalten angesehen hat, sind
das Reskript vom 27. Januar 1716 und ein Edikt vom 18. Sep-
tember 1726:°, in denen „von Hospitalen und anderen dergleichen
Stiftungen“ gesprochen wird, anzuführen. Während ursprünglich
diese milden Stiftungen nur durch Vermittelung der Kirche ins
Leben gerufen wurden, geschieht dies in späterer Zeit auch unter
Mitwirkung der Städte, die auch selbst grössere Kapitalien zu
solchen Zwecken stiften. So findet sich z. B. in der Interims-
armenordnung für die königlich preussischen Residenzien vom
Jahre 1703 ein Reglement und Ordnung des grossen Friedrichs-
Hospitals in Berlin *, das unter königlichen Kommissaren und
Deputierten der fünf beteiligten Städte und unter besonderen
Vorstehern steht. In das Haus sollen „Woaisenkinder, Kranke,
Irre oder gar Unsinnige, item andere Arme, soviel der Platz
leidet, jedoch alle diese nur in soweit sie hier zu Hause gehören,
aufgenommen werden“ 31. Also auch hier handelt es sich um ein
Armenhaus.
Weitere Rechtsgrundlagen gibt es für die Staatsaufsicht bis
zur Mitte des 18. Jahrhunderts nicht. So ist z. B. in der Kon-
stitution vom 25. April 1715°?, wie es mit Expedierung der Justiz-
sachen bei dero General- und dero Provinzial- Kommissariaten zu
halten, unter Polizeiwesen nur das Armenwesen aufgeführt, das
in den Städten von den „Magisträten unter Direktion der Kom-
missariate und mit Partizipation derer commissariorum jedes
Ortes respiziert werden“ soll. Auch im Reglement vom 19. Juni 1749,
„was für Justizsachen denen Kriegs- und Domänenkammern ver-
bleiben und welche vor die Justizkollegia und -Regierung gehören“,
28 G,.C.M. I. 2 S. 198.
2» .C.M. 1. 2 S. 246.
0,C.M. I. 2 S. 134.
31 a.a. O. S. 137.
32 G,0.M. II. 1 8. 565.