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ist unter Polizei nur das Armenwesen zu finden®. Hier wird
nämlich den Revisoren der Akzise und Zoll- und Stadtkassen,
den Steuerräten (commissarii loci) die gleichzeitige Revision der
Kassen der pia corpora anbefohlen, da es vorgekommen sei, dass
um Unterschleife zu verdecken, die Akzise und Kämmereikassen
aus dem Bestande der pia corpora vorübergehend ergänzt worden
seien. Bei Entdeckung von Unrichtigkeiten soll, wie das Res-
sortreglement hervorhebt, dem geistlichen Departe-
ment, zu dessen Ressort die milden Stiftungen
und pia corpora eigentlich gehören“°% Anzeige
erstattet werden. Nach der „Instruktion vor das über alle könig-
liche Lande errichtete Luther’sche Ober-Konsistorium vom 4. Okt.
17503 steht die Aufsicht über Hospitäler, Armenhäuser und
andere pia corpora in allen Ländern ausser Schlesien und Gel-
dern dem Öberkonsistorium zu. Dieses hat darauf zu sehen,
dass der Stiftungszweck erfüllt, die Armen der Fundation gemäss
verpflegt und alle Missbräuche abgeschafft werden. Zu diesem
Zweck hat es die Provinzial-K.onsistorien zu veranlassen, durch ihre
Inspektoren diese pia corpora jährlich zu revidieren und wegen
Abstellung hervortretender Misstände zu berichten®®. Nach dem
Inhalt des Reglements von 1749 und der Instruktion von 1750
müsste man eigentlich annehmen, dass den Kriegs- und Domänen-
kammern den Hospitälern gegenüber nur das auf kassentechni-
schen Gründen beruhende Revisionsrecht zugestanden hätte. Dass
das Ressortreglement den Kammern kein allgemeines Aufsichts-
recht über die Hospitäler hat einräumen wollen, ergibt sich aus
der Betonung der Zuständigkeit des geistlichen Departements,
sowie auch aus der Tatsache, dass die Oberkonsistorial-Instruk-
®3 Oont. IV. S. 165,
a. 2. 8. 170.
35 Cont. IV. 8, 292. 8 8.
® Zirkular vom 3. Jan. 1782. N.C.C. VIL 8. 670; Zirkular vom 14. März
1782. VII. S. 885; Zirkular vom 9. Juni 1768 IV. S. 3086. vgl. bes. Zirku-
lar vom 26. September 1764 III. S. 489.