Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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sich von selbst, dass der $ 34 nur auf Anstalten bezogen werden 
könne, die aus freiem Antriebe errichtet werden; denn mit einer 
Anstalt, deren Einrichtungsplan in der Ausführung nicht unmög- 
lich oder nicht schädlich befunden wird, könne man einer förm- 
lichen Rechtsverbindlichkeit nicht genügen. Alle öffentlichen 
milden Stiftungen hätten aber ein Interesse für den Staat; in- 
folgedessen sei $ 33 auf alle, also auch auf die in Erfüllung einer 
gesetzlichen Verpflichtung zu „errichtenden“ Anstalten zu beziehen. 
„Errichten“ bedeute nicht dasselbe wie „stiften“, da unter letz- 
terem nur „ein Errichten aus freiem Antriebe“ zu verstehen sei??. 
Nur bei Erteilung der Genehmigung dieser Anstalten sei der Staat 
durch $ 34 beschränkt, im übrigen könne er nach freiem Er- 
messen handeln. Zum Schluss bringt der Gesetzesrevisor, da „die 
vorstehende Distinktion nicht mit gehöriger Klarheit hervor- 
leuchte“ auch hier eine veränderte Fassung in Vorschlag. 
Diese Ausführungen, die deshalb hier genauer wiedergegeben 
werden, weil sich auf ihnen die heutige Rechtsanschauung über 
die Staatsaufsicht hinsichtlich der Krankenhäuser aufbaut, sind 
unzutreffend; richtig ist nur, dass sich $ 32 auf öffent- 
liche milde Stiftungen bezieht, was u. a. auch schon aus der 
neben $ 32 im Allgemeinen Landrecht stehenden Bemerkung 
„von Öffentlichen Armenanstalten“ hervorgeht. Unter öffentlichen 
Stiftungen sind hier im Gegensatz zu Privatstiftungen diejenigen 
zu verstehen, die für die Allgemeinheit, und nicht nur für einen 
eng beschränkten Personenkreis bestimmt sind; auch der Begriff 
der milden Stiftung deutet auf diese Auslegung hin. 
Der Gesetzesrevisor begeht in seinen Ausführungen den lo- 
gischen Fehler, dass er aus praktisch allerdings richtigen Erwä- 
gungen auf den Inhalt der landrechtlichen Bestimmungen schliesst 
und sie dementsprechend auslegt, anstatt aus den gesetzlichen 
Bestimmungen den Umfang der Staatsaufsicht herzuleiten. Sein 
  
s2 Pensum XII. S. 355. 
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 3. 98
	        
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