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sich von selbst, dass der $ 34 nur auf Anstalten bezogen werden
könne, die aus freiem Antriebe errichtet werden; denn mit einer
Anstalt, deren Einrichtungsplan in der Ausführung nicht unmög-
lich oder nicht schädlich befunden wird, könne man einer förm-
lichen Rechtsverbindlichkeit nicht genügen. Alle öffentlichen
milden Stiftungen hätten aber ein Interesse für den Staat; in-
folgedessen sei $ 33 auf alle, also auch auf die in Erfüllung einer
gesetzlichen Verpflichtung zu „errichtenden“ Anstalten zu beziehen.
„Errichten“ bedeute nicht dasselbe wie „stiften“, da unter letz-
terem nur „ein Errichten aus freiem Antriebe“ zu verstehen sei??.
Nur bei Erteilung der Genehmigung dieser Anstalten sei der Staat
durch $ 34 beschränkt, im übrigen könne er nach freiem Er-
messen handeln. Zum Schluss bringt der Gesetzesrevisor, da „die
vorstehende Distinktion nicht mit gehöriger Klarheit hervor-
leuchte“ auch hier eine veränderte Fassung in Vorschlag.
Diese Ausführungen, die deshalb hier genauer wiedergegeben
werden, weil sich auf ihnen die heutige Rechtsanschauung über
die Staatsaufsicht hinsichtlich der Krankenhäuser aufbaut, sind
unzutreffend; richtig ist nur, dass sich $ 32 auf öffent-
liche milde Stiftungen bezieht, was u. a. auch schon aus der
neben $ 32 im Allgemeinen Landrecht stehenden Bemerkung
„von Öffentlichen Armenanstalten“ hervorgeht. Unter öffentlichen
Stiftungen sind hier im Gegensatz zu Privatstiftungen diejenigen
zu verstehen, die für die Allgemeinheit, und nicht nur für einen
eng beschränkten Personenkreis bestimmt sind; auch der Begriff
der milden Stiftung deutet auf diese Auslegung hin.
Der Gesetzesrevisor begeht in seinen Ausführungen den lo-
gischen Fehler, dass er aus praktisch allerdings richtigen Erwä-
gungen auf den Inhalt der landrechtlichen Bestimmungen schliesst
und sie dementsprechend auslegt, anstatt aus den gesetzlichen
Bestimmungen den Umfang der Staatsaufsicht herzuleiten. Sein
s2 Pensum XII. S. 355.
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 3. 98