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gerade die Vererbung die mehrsten abhielte, sich dieser Beni-
fizien zu bedienen ,“
Hierin ist eine Anspielung auf das Erbrecht der Armen-
anstalten €° zu erblicken, um das allein sich eigentlich in den Mate-
rialien die Erörterungen drehen, eine Bestimmung, die nach Ansicht
der Regierung eigentlich hauptsächlich auf die Hospitäler passt.
Bezeichnend ist hier auch ein Ausdruck „sie qualifizieren sich
zur Aufnahme in ein Hospital“.
Von Bedeutung ist auch die Bemerkung einer Preisschrift
zu & 22 (8 33), in der eine nähere Bestimmung des staatlichen
Prüfungsrechtes verlangt wird „um durch schwankende Ausdrücke
Stifter nicht abzuschrecken“ #1, Auch hieraus ist ersichtlich, dass
man die 8$ 32 und 33 nur auf Stiftungen angewandt wissen
wollte; es wird nirgends auch der geringste Zweifel hierüber laut.
Wichtiges Material enthält ferner Band 78, der eine Zu-
sammenstellung der monita gibt. Dort heisst es:
„Alle Armenanstalten teilen sich
1) in eigentliche Armenkassen ...... & 13—20 und
2) Armenstiftungen, so wie sie nach $ 21 (832) in Unter-
spezies sich absondern. In Ansehung der ersteren sollte hier
deren Einrichtung und Verwaltung genau detailliert werden.“
Daneben steht: „verdienet Rücksicht“.
Bemerkung zu $21($ 32): „Die besonderen Stiftungen sind
Hospitäler“ ®3.
Bemerkung zu 822(8 33) (hinsichtlich des Prüfungsrechtes)
„müsste bestimmt werden, um durch schwankende Ausdrücke
Stifter nicht abzuschrecken“.
Daneben steht: „scheint erheblich zu sein, wenigstens sollte
man dem collegio, welches die Prüfung vornimmt, vorschreiben,
5 a. a. O. No. 268.
eo 8 50 II. 19. A.L.R.
61 Band 52 8. 415.
62 Band 78 S. 270 ft.
e8 a..a. O. S. 274 und 275.