Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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zur Anerkennung gebracht worden in zwei Besitznahmepatenten 
vom 5. April 1815°%, in denen den Bewohnern der neu hinzu- 
tretenden Gebiete versprochen wurde „sie gleich allen Unseren 
übrigen Untertanen zu regieren.“ Derselbe Grundsatz findet sich auch 
noch später in verschiedenen Kabinettsorders vertreten”!. Die 
Rechtsgrundlagen der Staatsaufsicht über Krankenanstalten gelten 
mithin, wie hier bereits auch für die noch zu behandelnden An- 
stalten bemerkt werden mag, auch für die nicht landrechtlichen 
Teile der preussischen Monarchie”! , 
Das Ergebnis der bisherigen Untersuchung ist mithin 
folgendes: 
Die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts 8 32 ff. 
II 19 bilden nur die Rechtsgrundlage der Staatsaufsicht 
über die auf milden Stiftungen beruhenden Kranken- 
anstalten 2, 
Das Aufsichtsrecht des Staates charakterisiert sich als 
Oberaufsichtsrecht, hat mit der polizeilichen Aufsicht 
nichts zu tun, ist in erster Linie im Interesse der 
Stiftung, nicht des Staates, gegeben, wird daher richtiger 
als Schutzpflicht zu bezeichnen sein. 
8 4. 
Das Oberaufsichtsrecht des Staates 
b) über Krankenanstalten, die von Kommunalverbänden und anderen Kor- 
porationen des Öffentlichen Rechts im Rahmen der ihnen gesetzlich zu- 
gewiesenen Aufgaben errichtet werden. 
&) Allgemeine Grundlagen. 
Unter die zweite Gruppe fallen die Krankenanstalten, die 
keine selbständigen Rechtssubjekte bilden, son- 
?0° a) Herzogtum Cleve, Berg, Geldern, Fürstentum Moers, Grafschaften 
Essen und Verden S. 21 22. 
b) Grossherzogtum Nieder-Rhein 8, 23 24. 
?ı Verordn. v. 15. Sept. 1818, G.8.8.175; Cab.O. v. 6. März 1821.G.8. 8. 30; 
Cab.O. v. 5. Sept. 1821, G.8. 8. 156. Cab.O. v. 4. Dez. 1826. G.8.1827 8. 6/7.
	        
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