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zur Anerkennung gebracht worden in zwei Besitznahmepatenten
vom 5. April 1815°%, in denen den Bewohnern der neu hinzu-
tretenden Gebiete versprochen wurde „sie gleich allen Unseren
übrigen Untertanen zu regieren.“ Derselbe Grundsatz findet sich auch
noch später in verschiedenen Kabinettsorders vertreten”!. Die
Rechtsgrundlagen der Staatsaufsicht über Krankenanstalten gelten
mithin, wie hier bereits auch für die noch zu behandelnden An-
stalten bemerkt werden mag, auch für die nicht landrechtlichen
Teile der preussischen Monarchie”! ,
Das Ergebnis der bisherigen Untersuchung ist mithin
folgendes:
Die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts 8 32 ff.
II 19 bilden nur die Rechtsgrundlage der Staatsaufsicht
über die auf milden Stiftungen beruhenden Kranken-
anstalten 2,
Das Aufsichtsrecht des Staates charakterisiert sich als
Oberaufsichtsrecht, hat mit der polizeilichen Aufsicht
nichts zu tun, ist in erster Linie im Interesse der
Stiftung, nicht des Staates, gegeben, wird daher richtiger
als Schutzpflicht zu bezeichnen sein.
8 4.
Das Oberaufsichtsrecht des Staates
b) über Krankenanstalten, die von Kommunalverbänden und anderen Kor-
porationen des Öffentlichen Rechts im Rahmen der ihnen gesetzlich zu-
gewiesenen Aufgaben errichtet werden.
&) Allgemeine Grundlagen.
Unter die zweite Gruppe fallen die Krankenanstalten, die
keine selbständigen Rechtssubjekte bilden, son-
?0° a) Herzogtum Cleve, Berg, Geldern, Fürstentum Moers, Grafschaften
Essen und Verden S. 21 22.
b) Grossherzogtum Nieder-Rhein 8, 23 24.
?ı Verordn. v. 15. Sept. 1818, G.8.8.175; Cab.O. v. 6. März 1821.G.8. 8. 30;
Cab.O. v. 5. Sept. 1821, G.8. 8. 156. Cab.O. v. 4. Dez. 1826. G.8.1827 8. 6/7.