— 43 —
dernvon Kommunalverbänden nnd anderen Ööffent-
lich-rechtlichen Körperschaften, den Landesver-
sicherungs- Anstalten, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen im
Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen
Korporationszwecke errichtet werden.
Da die Bestimmungen des 19. Titels des II. Teils des Allge-
meinen Landrechts sich nur auf Stiftungshospitäler be-
ziehen, und daher auf diese zweite Gruppe keine Anwendung
finden können, so ist der Versuch zu machen, aus anderen land-
rechtlichen Bestimmungen das Oberaufsichtsrecht des Staates
herzuleiten. Besondere Vorschriften für Krankenanstalten finden
sich sonst im Allgemeinen Landrecht nicht. Die Anstalten sind
jedoch keine selbständigen Rechtssubjekte, sondern Teile des Kor-
porationsvermögens, unterliegen daher der gleichen Aufsicht wie
dieses, die Gemeindeanstalten mithin der Kommunalaufsicht, Zwar
kann auch zur Zeit des Allgemeinen Landrechts von einer
eigentlichen Selbstverwaltung der Städte noch nicht gesprochen
werden, da diese noch immer der staatlichen Bevormundung
unterliegen”; es finden sich aber doch schon Anfänge einer
Begrenzung des staatlichen Aufsichtsrechtes, die daraus erhellt,
dass die Rechte des Staates gesetzlich festgelegt und eine Rechts-
grundlage der Staatsaufsicht geschaffen wird.
Im Landrecht finden sich im 8. Titel des II. Teils die
Anfänge einer Städteordnung. Die Stadtgemeinden’* haben
die Rechte privilegierter Korporationen ”. Es kommen daher
Cab.O. v. 18. April 1835. @S. 8. 67. Pr.V.Bl. „eine für das ganze Gebiet
der preussischen Monarchie geltende staatsrechtliche Vorschrift, Bd. IX.
5. 374 875, 217. OVG. Bd. XV. S. 434, Bd. XXX. S. 216.
”? Gleichgültig ist, wer der Stifter ist, ob eine Privatperson oder eine
Gemeinde, Kirchengemeinde oder ein Orden; STEIN S. 899, FÖRSTER-Ec-
cIUs Bd. IV, 8. 687.
”® SCHÖN S. 23.
”* Krankenhäuser von Landgemeinden hat es damals noch nicht ge-
geben.
’s 8 108 IL. 8 ALR.