Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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dernvon Kommunalverbänden nnd anderen Ööffent- 
lich-rechtlichen Körperschaften, den Landesver- 
sicherungs- Anstalten, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen im 
Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen 
Korporationszwecke errichtet werden. 
Da die Bestimmungen des 19. Titels des II. Teils des Allge- 
meinen Landrechts sich nur auf Stiftungshospitäler be- 
ziehen, und daher auf diese zweite Gruppe keine Anwendung 
finden können, so ist der Versuch zu machen, aus anderen land- 
rechtlichen Bestimmungen das Oberaufsichtsrecht des Staates 
herzuleiten. Besondere Vorschriften für Krankenanstalten finden 
sich sonst im Allgemeinen Landrecht nicht. Die Anstalten sind 
jedoch keine selbständigen Rechtssubjekte, sondern Teile des Kor- 
porationsvermögens, unterliegen daher der gleichen Aufsicht wie 
dieses, die Gemeindeanstalten mithin der Kommunalaufsicht, Zwar 
kann auch zur Zeit des Allgemeinen Landrechts von einer 
eigentlichen Selbstverwaltung der Städte noch nicht gesprochen 
werden, da diese noch immer der staatlichen Bevormundung 
unterliegen”; es finden sich aber doch schon Anfänge einer 
Begrenzung des staatlichen Aufsichtsrechtes, die daraus erhellt, 
dass die Rechte des Staates gesetzlich festgelegt und eine Rechts- 
grundlage der Staatsaufsicht geschaffen wird. 
Im Landrecht finden sich im 8. Titel des II. Teils die 
Anfänge einer Städteordnung. Die Stadtgemeinden’* haben 
die Rechte privilegierter Korporationen ”. Es kommen daher 
  
Cab.O. v. 18. April 1835. @S. 8. 67. Pr.V.Bl. „eine für das ganze Gebiet 
der preussischen Monarchie geltende staatsrechtliche Vorschrift, Bd. IX. 
5. 374 875, 217. OVG. Bd. XV. S. 434, Bd. XXX. S. 216. 
”? Gleichgültig ist, wer der Stifter ist, ob eine Privatperson oder eine 
Gemeinde, Kirchengemeinde oder ein Orden; STEIN S. 899, FÖRSTER-Ec- 
cIUs Bd. IV, 8. 687. 
”® SCHÖN S. 23. 
”* Krankenhäuser von Landgemeinden hat es damals noch nicht ge- 
geben. 
’s 8 108 IL. 8 ALR.
	        
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