Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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hat in seiner Entscheidung vom 19. November 18887% es aus 
diesem Grunde abgelehnt, auf diese Bestimmung das Be- 
stehen eines besonderen staatlichen Aufsichtsrechtes zu stützen. 
Derselbe Senat hat aber bereits in einer Entscheidung 
vom 3. Januar 1889°°) seinen Standpunkt wesentlich ge- 
ändert und die Möglichkeit einer entgegengesetzten Aus- 
legung zugegeben und sogar eigentlich schon selbst begründet. 
Die Erklärung für diesen raschen und immerhin befremdlichen 
Meinungswechsel ist wohl darin zu suchen, dass der Gerichts- 
hof anscheinend erst bei seiner zweiten Entscheidung von den 
Auslassungen des Gesetzes-Revisors ®!) Kenntnis gehabt hat. 
Letzterer hält die Fassung des Paragraphen für nicht ganz 
glücklich gewählt, da dieser von der potestasinspectoria 
im engeren Sinne, der alle einen öffentlichen Zweck ver- 
folgenden Vereine und Anstalten unterworfen seien, handele, 
während der Aufsicht des Staatsoberhauptes im allgemeinen ein 
jeder im Staate unterstellt sei®. Er schlägt deshalb folgende 
neue Fassung vor: 
„Alle öffentliche Gesellschaften und Anstalten sind der 
besonderen Oberaufsicht des Staatsoberhauptes unterworfen.“ 
Für die von dem Gesetzes-Revisor vertretene Ansicht sprechen 
verschiedene Punkte, einmal der Umstand, dass bereits in den 
ersten Paragraphen des 13. Titels von der landesherrlichen 
Polizeigewalt gesprochen wird ®. Das Oberverwaltungs-Gericht 
sucht die Erklärung hierfür darin zu finden, dass das Allgemeine 
Landrecht diesen Teil der Polizei über Gesellschaften und An- 
stalten seiner Bedeutung wegen zu den unveräusserlichen Ma- 
jestätsrechten gestellt habe, da die Polizei zu jener Zeit „grössten- 
teils als Regal in den Händen von Privatpersonen und Korpo- 
rationen gelegen habe®®. Dieser Erklärung steht aber ein weiteres 
80 OVG. Bd. XVII. S. 415 Anm. 
81 Pensum XII S. 9%. 
82 O)PPENHOF 8. 46. 
83 Q,V.G. Bd. XVII. S. 415 Anm. 
 
	        
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