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hat in seiner Entscheidung vom 19. November 18887% es aus
diesem Grunde abgelehnt, auf diese Bestimmung das Be-
stehen eines besonderen staatlichen Aufsichtsrechtes zu stützen.
Derselbe Senat hat aber bereits in einer Entscheidung
vom 3. Januar 1889°°) seinen Standpunkt wesentlich ge-
ändert und die Möglichkeit einer entgegengesetzten Aus-
legung zugegeben und sogar eigentlich schon selbst begründet.
Die Erklärung für diesen raschen und immerhin befremdlichen
Meinungswechsel ist wohl darin zu suchen, dass der Gerichts-
hof anscheinend erst bei seiner zweiten Entscheidung von den
Auslassungen des Gesetzes-Revisors ®!) Kenntnis gehabt hat.
Letzterer hält die Fassung des Paragraphen für nicht ganz
glücklich gewählt, da dieser von der potestasinspectoria
im engeren Sinne, der alle einen öffentlichen Zweck ver-
folgenden Vereine und Anstalten unterworfen seien, handele,
während der Aufsicht des Staatsoberhauptes im allgemeinen ein
jeder im Staate unterstellt sei®. Er schlägt deshalb folgende
neue Fassung vor:
„Alle öffentliche Gesellschaften und Anstalten sind der
besonderen Oberaufsicht des Staatsoberhauptes unterworfen.“
Für die von dem Gesetzes-Revisor vertretene Ansicht sprechen
verschiedene Punkte, einmal der Umstand, dass bereits in den
ersten Paragraphen des 13. Titels von der landesherrlichen
Polizeigewalt gesprochen wird ®. Das Oberverwaltungs-Gericht
sucht die Erklärung hierfür darin zu finden, dass das Allgemeine
Landrecht diesen Teil der Polizei über Gesellschaften und An-
stalten seiner Bedeutung wegen zu den unveräusserlichen Ma-
jestätsrechten gestellt habe, da die Polizei zu jener Zeit „grössten-
teils als Regal in den Händen von Privatpersonen und Korpo-
rationen gelegen habe®®. Dieser Erklärung steht aber ein weiteres
80 OVG. Bd. XVII. S. 415 Anm.
81 Pensum XII S. 9%.
82 O)PPENHOF 8. 46.
83 Q,V.G. Bd. XVII. S. 415 Anm.