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gewichtiges Moment insofern entgegen, als dann, was das Ober-
Verwaltungs-Gericht®® auch nicht verkennt, unter den Majestäts-
rechten das ausserordentlich wichtige Aufsichtsrecht über Ge-
meinden und Korporationen völlig fehlen würde. Wichtig ist
schliesslich noch ein Vergleich mit $ 36 der Verordnung wegen
verbesserter Einrichtung der Provinzial-Polizei- und Finanzbe-
hörden vom 26. Dezember 1808, der den Prozess über wirkliche
Majestäts- und Hoheitsrechte sowie allgemeine in Gegenständen
der Regierungsverwaltung ergangene Verordnungen für unstatt-
haft erklärt®. Da nun unter die in $ 36 geregelten Landes-
hoheitssachen auch die Aufsichtüber Kommunen und Korporationen
fällt, und $ 36 selbst nur auf die Bestimmungen des 13. und
nicht des 6. Titels im Text verweist, so ist auf Grund dieser
Erwägung der Ansicht des Gesetzes-Revisors, dass &$ 13 von
der potestasinspectoria imengeren Sinne und
nicht von einer polizeilichen Gewalthandelt,
beizutreten. Klaren Aufschluss über diese Frage
geben auch hier die Materialien zum Allgemeinen Land-
recht. In dem ersten Entwurf hat der $ 13 als $ 7 folgende
Fassung ®:
„Die Oberaufsicht über alle im Staate entstehende und
vorhandene Gesellschaften und öffentliche Anstalten und
deren Dirigierung nach dem Zweck der allgemeinen Ruhe,
Sicherheit und Ordnung gebührt dem Oberhaupt des Staates.“
In einem späteren Entwurf ist dieser Paragraph gänzlich
fortgelassen®. Der Verfasser des ersten Entwurfes verlangt in-
dessen seine Wiedereinfügung®”, da er die potestas in-
spectoria enthielte, und seine Wiederherstellung daher un-
bedingt notwendig sei; dieser Forderung ist dann auch
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°* OPPENHOF $. 44.
5 Bd. XVII. S. 30.
®© Bd. XIX. S. 167.
8 7 wurde 8 8, Text Bd. XVII. S. 109.