Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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gewichtiges Moment insofern entgegen, als dann, was das Ober- 
Verwaltungs-Gericht®® auch nicht verkennt, unter den Majestäts- 
rechten das ausserordentlich wichtige Aufsichtsrecht über Ge- 
meinden und Korporationen völlig fehlen würde. Wichtig ist 
schliesslich noch ein Vergleich mit $ 36 der Verordnung wegen 
verbesserter Einrichtung der Provinzial-Polizei- und Finanzbe- 
hörden vom 26. Dezember 1808, der den Prozess über wirkliche 
Majestäts- und Hoheitsrechte sowie allgemeine in Gegenständen 
der Regierungsverwaltung ergangene Verordnungen für unstatt- 
haft erklärt®. Da nun unter die in $ 36 geregelten Landes- 
hoheitssachen auch die Aufsichtüber Kommunen und Korporationen 
fällt, und $ 36 selbst nur auf die Bestimmungen des 13. und 
nicht des 6. Titels im Text verweist, so ist auf Grund dieser 
Erwägung der Ansicht des Gesetzes-Revisors, dass &$ 13 von 
der potestasinspectoria imengeren Sinne und 
nicht von einer polizeilichen Gewalthandelt, 
beizutreten. Klaren Aufschluss über diese Frage 
geben auch hier die Materialien zum Allgemeinen Land- 
recht. In dem ersten Entwurf hat der $ 13 als $ 7 folgende 
Fassung ®: 
„Die Oberaufsicht über alle im Staate entstehende und 
vorhandene Gesellschaften und öffentliche Anstalten und 
deren Dirigierung nach dem Zweck der allgemeinen Ruhe, 
Sicherheit und Ordnung gebührt dem Oberhaupt des Staates.“ 
In einem späteren Entwurf ist dieser Paragraph gänzlich 
fortgelassen®. Der Verfasser des ersten Entwurfes verlangt in- 
dessen seine Wiedereinfügung®”, da er die potestas in- 
spectoria enthielte, und seine Wiederherstellung daher un- 
bedingt notwendig sei; dieser Forderung ist dann auch 
—_ 
—— 
°* OPPENHOF $. 44. 
5 Bd. XVII. S. 30. 
®© Bd. XIX. S. 167. 
8 7 wurde 8 8, Text Bd. XVII. S. 109.
	        
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