— 41 —
schluss unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörden ?”,
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Benutzung
der Anstalt und Anstellung der Beamten werden durch Statut
oder Reglements festgelegt, bei deren Erlass die Aufsichts-
behörde gleichfalls beteiligt ist”. Bei Streitigkeiten über das
Recht der Mitbenutzung der Anstalten ist das V’erwaltungsstreit-
verfahren gegeben®®. In Betracht kommen ferner die Be-
stimmungen über den Gemeindehaushalt, da das Krankenhaus
sich in dem Etat als ein Titel desselben darstellen wird.
Leistungsunfähigen und kleinen Gemeinden steht zur Gründung
eines gemeinschaftlichen Krankenhauses die Bildung eines Zweck-
verbandes offen !®, bei dessen Gründung auch den staatlichen
Behörden weitgehende Befugnisse eingräumt worden sind !,
Ueberschreiten Beschlüsse der Kommunalvertretung oder eines
kollegialen Gemeindevorstandes ihre Befugnisse oder verletzen
sie die Gesetze, so kann die Aufsichtsbehörde den Gemeinde-
vorstand oder den Bürgermeister anweisen, sie unter Angabe
der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden !%,
Besonders wichtig ist das Recht der Zwangsetatisierung, wenn
es sich um einer Gemeinde gesetzlich obliegende Leistungen
handelt, die von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer
Zuständigkeit festgestellt worden sind!®, Zur Veräusserung
von Grundstücken würde die Genehmigung der Aufsichts-
9” LGO. $ 114 StO. 8 50. KO. $ 176. PrO.$ 119.
®8 Die Errichtung erfolgt in Kreisen und Provinzen durch Statut, die
Einrichtung durch Reglement; Kreisreglements bedürfen als solche keiner
Bestätigung ; PrO. $ 95. Kom.Beamten Gesetz v. 30. Juli 1899. $ 8, 9, 11,
1. LGO.$ 6, StO. $ 11, KO. $ 176, PrO. 8 119/120.
» LGO. 8 9, $ 71; Zust.Ges. $ 18, KO. 8 19, PrO. 8 6.
100 Allgem. Ausf.Best. zum Ges. v. 28. August 1905 über die Bekämp-
fung übertragbarer Krankheiten vom 15. September 1906, Min.Bl. f. Med.
Ang. S. 384.
ıı LGO, 8 128 f.
102 LGO. 8 140, ZG. 8 15, KO. $ 178, PrO. $ 118.
168 1GO. 8 141, 2G. $ 19, KO. $ 180, PrO. $ 121.
29*