Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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behörden erforderlich !%, desgleichen auch bei Kassendefekten 
ihre Zuständigkeit nach den (Gemeindeverfassungsgesetzen be- 
gründet sein !®,. Aus dem Landesverwaltungsgesetze wären noch 
die in & 132 gegebenen Zwangsmittel sowie schliesslich noch 
das Disziplinar- und Ordnungs-Strafrecht gegenüber den Kom- 
munalbeamten zu erwähnen, sodass die Aufsichtsbehörden nach 
jeder Richtung hin in der Lage sind, dafür zu sorgen, dass die 
Verwaltung der Krankenanstalten dem Gesetze entsprechend 
geführt und in geordnetem Gang erhalten wird. Hervorzuheben 
ist, dass sich die Aufsichtsbehörde immer nur auf die Aufsicht 
beschränken muss, wenn sich diese auch wieder auf Fragen der 
Zweckmässigkeit und Angemessenheit erstrecken darf!". DBe- 
züglich der Aufsicht über Armenverbände kommen die Be- 
stimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze zur Anwendung!”; 
nach 8 31b der Novelle vom 11. Juli 1891 bedürfen die 
Reglements für die von den Landarmenverbänden gegründeten 
Anstalten der ministeriellen Genehmigung. Besondere Bestim- 
mungen bestehen für die bereits erwähnten von den Gemeinden 
nach den Vorschriften der Seuchengesetze bereitzustellenden 
Unterkunftsräume für Kranke. Die Anordnung zur Beschaffung 
solcher Einrichtungen! hat die Kommunalaufsichtsbehörde zu 
erlassen; als Rechtsmittel ist die Beschwerde an die Beschluss- 
behörden und gegen die Entscheidung des Provinzialrats 10° die 
Klage beim Oberverwaltungsgericht nach Massgabe des & 127, 
Absatz 3 des Laandesverwaltungsgesetzes gegeben!!‘. Im Falle 
dringender Gefahr im Verzuge hat sogar die Aufsichtsbehörde 
10* LGO. 8 114, StO. $ 50, KO. & 176. 
195 LGO. 8 121, ZG. $ 17, KO. $ 128a. 
106 LEDERMANN 8. 469; OERTEL S. 539. 
107 Gesetz, betr. die Ausf. d. Bundesgesetzes über den Unterstützungs- 
wohnsitz vom 8. März 1871, $ 25, $ 28. OVG. Bd. VII. S. 12. 
108 RG. $ 12—14, PrG. 88. Bei Leistungsunfähigkeit tritt Provinz und 
Staat ein, PrG. 8 31 32. 
100 Jn Hohenzollern des Bezirksausschusses,. 
110 RG. 8 23, PrG. $ 30 31.
	        
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