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behörden erforderlich !%, desgleichen auch bei Kassendefekten
ihre Zuständigkeit nach den (Gemeindeverfassungsgesetzen be-
gründet sein !®,. Aus dem Landesverwaltungsgesetze wären noch
die in & 132 gegebenen Zwangsmittel sowie schliesslich noch
das Disziplinar- und Ordnungs-Strafrecht gegenüber den Kom-
munalbeamten zu erwähnen, sodass die Aufsichtsbehörden nach
jeder Richtung hin in der Lage sind, dafür zu sorgen, dass die
Verwaltung der Krankenanstalten dem Gesetze entsprechend
geführt und in geordnetem Gang erhalten wird. Hervorzuheben
ist, dass sich die Aufsichtsbehörde immer nur auf die Aufsicht
beschränken muss, wenn sich diese auch wieder auf Fragen der
Zweckmässigkeit und Angemessenheit erstrecken darf!". DBe-
züglich der Aufsicht über Armenverbände kommen die Be-
stimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze zur Anwendung!”;
nach 8 31b der Novelle vom 11. Juli 1891 bedürfen die
Reglements für die von den Landarmenverbänden gegründeten
Anstalten der ministeriellen Genehmigung. Besondere Bestim-
mungen bestehen für die bereits erwähnten von den Gemeinden
nach den Vorschriften der Seuchengesetze bereitzustellenden
Unterkunftsräume für Kranke. Die Anordnung zur Beschaffung
solcher Einrichtungen! hat die Kommunalaufsichtsbehörde zu
erlassen; als Rechtsmittel ist die Beschwerde an die Beschluss-
behörden und gegen die Entscheidung des Provinzialrats 10° die
Klage beim Oberverwaltungsgericht nach Massgabe des & 127,
Absatz 3 des Laandesverwaltungsgesetzes gegeben!!‘. Im Falle
dringender Gefahr im Verzuge hat sogar die Aufsichtsbehörde
10* LGO. 8 114, StO. $ 50, KO. & 176.
195 LGO. 8 121, ZG. $ 17, KO. $ 128a.
106 LEDERMANN 8. 469; OERTEL S. 539.
107 Gesetz, betr. die Ausf. d. Bundesgesetzes über den Unterstützungs-
wohnsitz vom 8. März 1871, $ 25, $ 28. OVG. Bd. VII. S. 12.
108 RG. $ 12—14, PrG. 88. Bei Leistungsunfähigkeit tritt Provinz und
Staat ein, PrG. 8 31 32.
100 Jn Hohenzollern des Bezirksausschusses,.
110 RG. 8 23, PrG. $ 30 31.