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das Recht, nach Anhörung der Kommunalbehörde die Anordnung
vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zur Durchführung zu
bringen !!!,
8 6.
BBesondere Grundlagen.
bb) für Anstalten der sozialpolitischen Körperschaften.
Einen grossen Aufschwung haben die Krankenanstalten der
sozialen Gesetzgebung zu verdanken, die den zu ihrer Durch-
führung geschaffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den
Krankenkassen, Berufs - Genossenschaften und Invaliden - Ver-
sicherungs-Anstalten die Pflicht auferlegt hat, bei Eintritt von
Krankheit und Unfällen für die geordnete Pflege und Behand-
lung zu sorgen. Während die kleineren Verbände sich mit dem
Abschluss von Verträgen mit bestehenden Krankenanstalten be-
gnügen, haben die grösseren, leistungsfähigeren Körperschaften
von dem Rechte, eigene Heilanstalten zu errichten!!?, Gebrauch
gemacht, um so die ihnen gesetzlich zugewiesenen gemein-
nützigen Aufgaben zu erfüllen!!3, Diese Verbände sind Kor-
porationen des Öffentlichen Rechts, über die der Staat sein
Aufsichtsrecht auf Grund der 8$ 25 IL. 6 und $ 13 II. 13 ALR.
ausübt, dessen Inhalt reichs- und landesgesetzlich geregelt ist.
Für die Landes-Versicherungs-Anstalten ist das
Recht, eigene Krankenanstalten zu errichten, gesetzlich nicht
ausdrücklich ausgesproehen; es ist aber aus ihrer Eigenschaft
als juristische Person und aus ihrer Berechtigung, das Heilver-
fahren durch Unterbringung des Erkrankten in einem Kranken-
haus zu gewähren, herzuleiten. Die Errichtung erfolgt durch ein
—.
111 PıG. 8 82, vgl. auch die Ausf.Best. Ziffer 7, 10, 65, Min.Bl. f. Med.-
Ang. $. 389,
12 IVG. 8 68, GUVG. $ 28 Abs. 5, LUVG. 8 33 Abs. 4, BUVG. $ 14,
SUVG. & 82 Abs. 4, KVG. 8 25. LANDE & HERMES S. 5051.
13 GUVG. 8 22, LUVG. 8 23, BUVG. 89, SUVG. 17, KVG. 87.