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von dem Reichs -Versicherungs -Amt zu genehmigendes Statut !!*,
Weitere Handhaben zur Einwirkung auf Krankenanstalten sind
insofern gegeben, als der Vorsitzende des Vorstandes Beschlüsse
der Organe der Versicherungsanstalt, die gegen gesetzliche oder
statutarische Vorschriften verstossen, beanstanden muss, und so-
dann das Reichsversicherungsamt, das die gesamte Aufsicht
führt, selbst entscheidet 15,
Für die verschiedenen Arten der Berufsgenossen-
schaften ist das Recht, eigene Heilanstalten zu gründen,
gesetzlich festgelegt. Mitgliederbeiträge und Genossenschafts-
vermögen dürfen aber zu solchen Zwecken nur mit Genehmigung
des Reichsversicherungsamtes verwendet werden !!%, Auch hier
wird die Errichtung einer Krankenanstalt durch statutarische,
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamtes unterliegende
Bestimmung erfolgen!!’; der gleichen Genehmigung bedarf die
von der Genossenschafts-Versammlung zu beschliessende Dienst-
ordnung über die Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungs-
bedingungen der (Genossenschaftsbeamten !!"8, Besonders hervor-
zuheben ist, dass hier das Aufsichtsrecht des Reichsversicherungs-
amts über die von den Berufsgenossenschaften errichteten oder
unterhaltenen Heilanstalten ausdrücklich ausgesprochen ist; zu
den Revisionen können Vertreter der Berufsgenossenschaften
und der Arbeiter zugezogen werden !!%, Inhaltlich entsprechen
die einzelnen Bestimmungen dem Aufsichtsrechte über Landes-
versicherungsanstalten.
Für die Ortskrankenkassen ergibt sich ebenso wie bei den
112 IVG. $ 70/72. Bei Versagung ist die Beschwerde an den Bundes-
rat gegeben.
115 IVG. 8 75.
118 SUVG. 8 34 Abs. 2, GUVG. $ 31, LUVG. 8 34 Abs. 2, BUVG. $ 13
Abs. 2.
17 SUVG. $ 3739, GUVG. $ 36/39, LUVG. 8 38/40, BUVG. $ 14.
118 SUVG. $ 48, GUVG. $ 48, LUVG. 8 50, BUVG. $ 14.
119 SUVG. $ 127, GUVG. $ 125, LUVG. $ 131, BUVG. 8 41.