Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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von dem Reichs -Versicherungs -Amt zu genehmigendes Statut !!*, 
Weitere Handhaben zur Einwirkung auf Krankenanstalten sind 
insofern gegeben, als der Vorsitzende des Vorstandes Beschlüsse 
der Organe der Versicherungsanstalt, die gegen gesetzliche oder 
statutarische Vorschriften verstossen, beanstanden muss, und so- 
dann das Reichsversicherungsamt, das die gesamte Aufsicht 
führt, selbst entscheidet 15, 
Für die verschiedenen Arten der Berufsgenossen- 
schaften ist das Recht, eigene Heilanstalten zu gründen, 
gesetzlich festgelegt. Mitgliederbeiträge und Genossenschafts- 
vermögen dürfen aber zu solchen Zwecken nur mit Genehmigung 
des Reichsversicherungsamtes verwendet werden !!%, Auch hier 
wird die Errichtung einer Krankenanstalt durch statutarische, 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamtes unterliegende 
Bestimmung erfolgen!!’; der gleichen Genehmigung bedarf die 
von der Genossenschafts-Versammlung zu beschliessende Dienst- 
ordnung über die Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungs- 
bedingungen der (Genossenschaftsbeamten !!"8, Besonders hervor- 
zuheben ist, dass hier das Aufsichtsrecht des Reichsversicherungs- 
amts über die von den Berufsgenossenschaften errichteten oder 
unterhaltenen Heilanstalten ausdrücklich ausgesprochen ist; zu 
den Revisionen können Vertreter der Berufsgenossenschaften 
und der Arbeiter zugezogen werden !!%, Inhaltlich entsprechen 
die einzelnen Bestimmungen dem Aufsichtsrechte über Landes- 
versicherungsanstalten. 
Für die Ortskrankenkassen ergibt sich ebenso wie bei den 
112 IVG. $ 70/72. Bei Versagung ist die Beschwerde an den Bundes- 
rat gegeben. 
115 IVG. 8 75. 
118 SUVG. 8 34 Abs. 2, GUVG. $ 31, LUVG. 8 34 Abs. 2, BUVG. $ 13 
Abs. 2. 
17 SUVG. $ 3739, GUVG. $ 36/39, LUVG. 8 38/40, BUVG. $ 14. 
118 SUVG. $ 48, GUVG. $ 48, LUVG. 8 50, BUVG. $ 14. 
119 SUVG. $ 127, GUVG. $ 125, LUVG. $ 131, BUVG. 8 41.
	        
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