Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Landesversicherungsanstalten das Recht zur Erbauung eigener 
Krankenhäuser aus ihrer juristischen Persönlichkeit!?° und den 
ihnen obliegenden Aufgaben!?!. Die Errichtuug ist ın dem 
Kassenstatut vorzusehen, das der Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses bedarf!??. Die Aufsichtsbehörde ist, soweit sich der 
Bezirk einer Ortskrankenkasse auf eine Gemeinde von mehr als 
10000 Einwohner beschränkt, die Gemeinde, sonst kommen im 
allgemeinen die Kommunalaufsichtsbehörden in Frage!??; die 
Oberaufsicht führt die höhere Verwaltungsbehörde: der Re- 
gierungspräsident, für Berlin der Ober-Präsident. Die Aufsichts- 
behörden können die Befugnisse der Kassenorgane selbst oder 
durch Vertreter auf deren Kosten wahrnehmen, wenn der Vor- 
stand oder die Generalversammlung nicht zustande kommt, oder 
die Kassenorgane die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statuten- 
mässigen Obliegenheiten verweigern! Der Aufsichtsbehörde 
müssen ferner u. a. in bestimmten Fristen Uebersichten über 
die Krankheits- und Sterbefälle eingereicht werden!?®, Mehrere 
Gemeindekrankenversicherungen und Ortskrankenkassen innerhalb 
des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch übereinstimmende 
Beschlüsse der beteiligten Kommunalverbände und der General- 
versammlungen zu einem Kassenverband zum Zwecke der An- 
lage des Betriebs einer gemeinsamen Heilanstalt vereinigt wer- 
den!?*, Die Schliessung einer Ortskrankenkasse, die auch das 
Ende einer von ihr gegründeten Heilanstalt bedeuten würde, er- 
folgt unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen durch Ver- 
fügung der höheren Verwaltungsbehörde !?”, Betriebs-(Fabrik)- 12, 
120 KVG. $ 25, HOEFMANN 8. 88. 
121 KVG. 8 29, HoFFMANN S. 102. Allgem. Verfg. v. 28. Mai 1898, 
Min.Bl. S. 146. 
122 KVG. 8 23/24. 
128 KVG. 8 44, Ausf.Anweis. v. 10. Juli 1892, Min.Bl. 8. 301 Ziffer 2, 
122 KVG. 8 45. 
125 KVG. 8 41/42. 
126 Auflösung $ 46, 46a. 127 KVG. $ 47. 
128 KVG. 8 64.66, 67c, 68. 
  
 
	        
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