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Landesversicherungsanstalten das Recht zur Erbauung eigener
Krankenhäuser aus ihrer juristischen Persönlichkeit!?° und den
ihnen obliegenden Aufgaben!?!. Die Errichtuug ist ın dem
Kassenstatut vorzusehen, das der Genehmigung des Bezirks-
ausschusses bedarf!??. Die Aufsichtsbehörde ist, soweit sich der
Bezirk einer Ortskrankenkasse auf eine Gemeinde von mehr als
10000 Einwohner beschränkt, die Gemeinde, sonst kommen im
allgemeinen die Kommunalaufsichtsbehörden in Frage!??; die
Oberaufsicht führt die höhere Verwaltungsbehörde: der Re-
gierungspräsident, für Berlin der Ober-Präsident. Die Aufsichts-
behörden können die Befugnisse der Kassenorgane selbst oder
durch Vertreter auf deren Kosten wahrnehmen, wenn der Vor-
stand oder die Generalversammlung nicht zustande kommt, oder
die Kassenorgane die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statuten-
mässigen Obliegenheiten verweigern! Der Aufsichtsbehörde
müssen ferner u. a. in bestimmten Fristen Uebersichten über
die Krankheits- und Sterbefälle eingereicht werden!?®, Mehrere
Gemeindekrankenversicherungen und Ortskrankenkassen innerhalb
des Bezirks einer Aufsichtsbehörde können durch übereinstimmende
Beschlüsse der beteiligten Kommunalverbände und der General-
versammlungen zu einem Kassenverband zum Zwecke der An-
lage des Betriebs einer gemeinsamen Heilanstalt vereinigt wer-
den!?*, Die Schliessung einer Ortskrankenkasse, die auch das
Ende einer von ihr gegründeten Heilanstalt bedeuten würde, er-
folgt unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen durch Ver-
fügung der höheren Verwaltungsbehörde !?”, Betriebs-(Fabrik)- 12,
120 KVG. $ 25, HOEFMANN 8. 88.
121 KVG. 8 29, HoFFMANN S. 102. Allgem. Verfg. v. 28. Mai 1898,
Min.Bl. S. 146.
122 KVG. 8 23/24.
128 KVG. 8 44, Ausf.Anweis. v. 10. Juli 1892, Min.Bl. 8. 301 Ziffer 2,
122 KVG. 8 45.
125 KVG. 8 41/42.
126 Auflösung $ 46, 46a. 127 KVG. $ 47.
128 KVG. 8 64.66, 67c, 68.