— 456 —
Bau-!?®, Innungs-Krankenkassen 13° unterliegen im wesentlichen
den gleichen Vorschriften. Innungskrankenkassen, für die im
allgemeinen die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung in
Betracht kommen!?!, besitzen aber keine juristische Persönlich-
keit; nur die Innung selbst, nicht die Innungskrankenkasse ist
daher zur Gründung einer Krankenanstalt befugt. Die Aufsicht
wird von der für die Innung zuständigen Behörde ausgeübt.
Für Knappschaftskassen gelten die landesgesetzlichen Vorschriften
des allgemeinen Berggesetzes. Im Besitze juristischer Persön-
lichkeiten können sie gleichfalls eigene Heilanstalten errichten.
Die Aufsicht liegt dem Oberbergamt ob, das auch durch Ge-
nehmigung der Statuten bei Errichtung einer Heilanstalt mitzu-
wirken hat und die Aufsicht durch einen Kommissar ausübt.
Dieser besitzt das Recht, den Sitzungen des Knappschaftsvor-
standes beizuwohnen und statutenwidrige Beschlüsse zu sus-
pendieren'?,
Eine Zusammenfassung des Inhalts dieser verschiedenen
Aufsichtsrechte, die dem Staat gegenüber den Krankenanstalten
der Kommunalverbände und übrigen Korporationen zustehen,
zeigt, dass das Aufsichtsrecht keinen polizeilichen Charakter
trägt, sondern sich als ein besonderes Hoheitsrecht darstellt.
Sein Umfang ist viel weiter als das Aufsichtsrecht gegenüber
Stiftungs-Hospitälern; letzteres wird im wesentlichen im In-
eresse der Stiftung, ersteres im Interesse des
Staates ausgeübt.
Das Ergebnis ist hier somit folgendes:
19 KVG.$ 72.
ıs0 KVG. 8 73, RGO. s 90.
131 RGO. $ 8Ib No. 3, $ 83 No. 2 und 13, $ 85, 86, 96, 97.
182 Das Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 1876
und 1. Juni 1884 bezieht sich nur auf Kassen, die auf freier UVebereinkunft
beruhen. Die Kassen haben juristische Persönlichkeit und sind daher zur
Errichtung von Heilanstalten berechtigt; in der Praxis sind mir keine be-
kannt.