Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 456 — 
Bau-!?®, Innungs-Krankenkassen 13° unterliegen im wesentlichen 
den gleichen Vorschriften. Innungskrankenkassen, für die im 
allgemeinen die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung in 
Betracht kommen!?!, besitzen aber keine juristische Persönlich- 
keit; nur die Innung selbst, nicht die Innungskrankenkasse ist 
daher zur Gründung einer Krankenanstalt befugt. Die Aufsicht 
wird von der für die Innung zuständigen Behörde ausgeübt. 
Für Knappschaftskassen gelten die landesgesetzlichen Vorschriften 
des allgemeinen Berggesetzes. Im Besitze juristischer Persön- 
lichkeiten können sie gleichfalls eigene Heilanstalten errichten. 
Die Aufsicht liegt dem Oberbergamt ob, das auch durch Ge- 
nehmigung der Statuten bei Errichtung einer Heilanstalt mitzu- 
wirken hat und die Aufsicht durch einen Kommissar ausübt. 
Dieser besitzt das Recht, den Sitzungen des Knappschaftsvor- 
standes beizuwohnen und statutenwidrige Beschlüsse zu sus- 
pendieren'?, 
Eine Zusammenfassung des Inhalts dieser verschiedenen 
Aufsichtsrechte, die dem Staat gegenüber den Krankenanstalten 
der Kommunalverbände und übrigen Korporationen zustehen, 
zeigt, dass das Aufsichtsrecht keinen polizeilichen Charakter 
trägt, sondern sich als ein besonderes Hoheitsrecht darstellt. 
Sein Umfang ist viel weiter als das Aufsichtsrecht gegenüber 
Stiftungs-Hospitälern; letzteres wird im wesentlichen im In- 
eresse der Stiftung, ersteres im Interesse des 
Staates ausgeübt. 
Das Ergebnis ist hier somit folgendes: 
19 KVG.$ 72. 
ıs0 KVG. 8 73, RGO. s 90. 
131 RGO. $ 8Ib No. 3, $ 83 No. 2 und 13, $ 85, 86, 96, 97. 
182 Das Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 1876 
und 1. Juni 1884 bezieht sich nur auf Kassen, die auf freier UVebereinkunft 
beruhen. Die Kassen haben juristische Persönlichkeit und sind daher zur 
Errichtung von Heilanstalten berechtigt; in der Praxis sind mir keine be- 
kannt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.