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nach 8 2, 3 der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober 1817
und $ 18 des Landes-Verwaltungs-Gesetzes im allgemeinen von
dem Regierungs- Präsidenten ausgeübt wird. Besonderheiten
finden sich nur hinsichtlich der Krankenhäuser des Johanniter-
ordens und der Provinzialanstalten. Die Krankenanstalten des
Johanniterordens unterliegen zwar auch der medizinalpolizeilichen
Aufsicht des Regierungs-Präsidenten. Die Ausübung dieses
Aufsichtsrechtes darf aber nur auf Grund Allerhöchster Ent-
schliessung erfolgen, da dem Johanniterorden durch das Aller-
höchste Patent vom 23. Mai 1812 (GSS. 109) und dem Aller-
höchsten Erlasse vom 15. Oktober 1852 (GS. 1853, 8. 1)
eine Immediatstellung eingeräumt worden ist 1%,
Das gesundheitspolizeiliche Aufsichtsrecht über die Provinzial-
anstalten ist durch den Allerhöchsten Erlass vom 12. Mai 1897
(GSS. 227) dem Ober- Präsidenten überwiesen worden, um
Kommunalaufsicht und polizeiliche Aufsicht in einer Hand zu
vereinigen !”. Dem Umstande, dass die Regierungs-Instruktion
von Medizinal- und Gesundheits- Angelegenheiten, der Erlass von
1897 dagegen nur von gesundheitspolizeilicher Aufsicht spricht,
ist keine Bedeutung beizumessen. Früher unterschied man aller-
dings streng das Sanitäts- und das Medizinalwesen. So versteht
z. B. STEIN unter ersterem „die Gesamtheit der Organe, Ein-
richtungen und Tätigkeiten, welche innerhalb des Gesundheits-
wesens die öffentliche Gesundheit vor ihren äusseren Gefähr-
dungen und inneren Störungen bewahren“ !#, Als Medizinal-
wesen bezeichnet er „die öffentliche Ordnung, durch welche die
Bedingung der Heilung von Krankheiten dem einzelnen ge-
boten wird“ 149,
148 Vgl. Min.Erl. v. 10.12.1892. M.d.L1l.A. 11354/M.d.g.A.M. 13118 und
22, Mai 1902 M. 8528.
147 Für Hohenzollern bleibt Regierungs-Präsident zuständig. Min.Erl,
v. 15. Novbr. 1887, M.d.g.A. 6900 IITU III A/M.d.1..1.B. 11621, abgedruckt bei
Unger 8, 163.
148 y, SpEIn II S. 307. 1 11. 8. 172.