—_ 34 —
Zusammenhang mit der Tatsache, dass der $& 19 eine Selbst-
beschränkung des Königs in seinem Rechte zur Bean-
standung der Ausübung adliger Rechte darstellt, kann der $ 19
nur den Sinn haben, dass der König nach 44jähriger ruhiger
Adelsführung die Beanstandung davon abhängig machen will,
dass er bzw. die von ihm delegierte Adelsbe-
hörde dem Adelsprätendenten den Mangel seines Adelsrechts
nachweise. Will man dies eine Regelung der Beweislast nen-
nen, so darf jedenfalls nicht übersehen werden, dass es
nur eine Folge aus $ 19, nicht unmittelbarer Inhalt des
8 19 ist und dass es mit der Beweislast als einer Re-
gel für den Zivilprozessrichter nichts zu tun
hat. Nirgends im 819 ist angedeutet, dass die Gerichte
irgendwie mit seiner Anwendung befasst sein sollen, sei es mit
der Feststellung seiner Voraussetzungen, sei es mit der Fest-
stellung der Widerlegung der durch ihn begründeten Vermutung.
Dem entspricht auch folgende Ausführung des in Sachen von 8.
c/a von 8. unter dem 2. Mai 1907 ergangenen Urteils des
4. Zivilsenats des Reichsgerichts — IV 480/06 —:
„In dieser Hinsicht wird unter Bezugnahme auf 8 19 des
Allgemeinen Landrechts Teil II Titel 9 und $ 12 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gerügt, der Berufungsrichter habe verkannt,
dass die Kläger die Beweislast treffe für die Behauptung, der
Gebrauch des Namens von 8. durch die Beklagten sei unbe-
fugt. Die Bestimmung des 819 Allgemeinen Landrechts Teil II
Titel 9 kommt zwar nicht in Betracht, denn es handelt sich
nicht um die Frage, ob den Beklagten der Geschlechtsadel
zukomme, sondern ob sie den Namen von 8. — gleichgültig
ob dies ein adliger oder ein nichtadliger Name ist — zu führen
befugt sind.“
Denn aus diesen Sätzen ergibt sich, dass das Reichsgericht die
Anwendung des 8 19 ALR. Teil II Titel 9 da, wo es sich um
die blosse Namensfrage handelt, unbedingt ausschliesst.