Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

—_ 34 — 
Zusammenhang mit der Tatsache, dass der $& 19 eine Selbst- 
beschränkung des Königs in seinem Rechte zur Bean- 
standung der Ausübung adliger Rechte darstellt, kann der $ 19 
nur den Sinn haben, dass der König nach 44jähriger ruhiger 
Adelsführung die Beanstandung davon abhängig machen will, 
dass er bzw. die von ihm delegierte Adelsbe- 
hörde dem Adelsprätendenten den Mangel seines Adelsrechts 
nachweise. Will man dies eine Regelung der Beweislast nen- 
nen, so darf jedenfalls nicht übersehen werden, dass es 
nur eine Folge aus $ 19, nicht unmittelbarer Inhalt des 
8 19 ist und dass es mit der Beweislast als einer Re- 
gel für den Zivilprozessrichter nichts zu tun 
hat. Nirgends im 819 ist angedeutet, dass die Gerichte 
irgendwie mit seiner Anwendung befasst sein sollen, sei es mit 
der Feststellung seiner Voraussetzungen, sei es mit der Fest- 
stellung der Widerlegung der durch ihn begründeten Vermutung. 
Dem entspricht auch folgende Ausführung des in Sachen von 8. 
c/a von 8. unter dem 2. Mai 1907 ergangenen Urteils des 
4. Zivilsenats des Reichsgerichts — IV 480/06 —: 
„In dieser Hinsicht wird unter Bezugnahme auf 8 19 des 
Allgemeinen Landrechts Teil II Titel 9 und $ 12 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs gerügt, der Berufungsrichter habe verkannt, 
dass die Kläger die Beweislast treffe für die Behauptung, der 
Gebrauch des Namens von 8. durch die Beklagten sei unbe- 
fugt. Die Bestimmung des 819 Allgemeinen Landrechts Teil II 
Titel 9 kommt zwar nicht in Betracht, denn es handelt sich 
nicht um die Frage, ob den Beklagten der Geschlechtsadel 
zukomme, sondern ob sie den Namen von 8. — gleichgültig 
ob dies ein adliger oder ein nichtadliger Name ist — zu führen 
befugt sind.“ 
Denn aus diesen Sätzen ergibt sich, dass das Reichsgericht die 
Anwendung des 8 19 ALR. Teil II Titel 9 da, wo es sich um 
die blosse Namensfrage handelt, unbedingt ausschliesst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.