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anderem auch die baupolizeiliche Genehmigung erforderlich.
Um das einheitliche Arbeiten der Medizinal- und Bau-Polizei-
behörde zu erleichtern, hat der Ministerial-Erlass vom 26. Juni
1900 !5* bestimmt, dass die Bau-Polizeibehörden die Baugesuche
an die Medizinal-Aufsichtsbehörden einzureichen haben, unter
anderem auch bei Krankenanstalten, die von den Vorständen
der Invaliden- und Alters-Versicherungs-Anstalten und Berufs-
Genossenschaften errichtet werden. Falls schon bestehende
Baulichkeiten als Krankenhäuser benutzt werden sollten, so
soll eine Anzeigepflicht mit der Massgabe eingerichtet werden,
dass die Benutzung erst bei Erfüllung bestimmter Anforderungen
gestattet wird. Grade hier liegt der Schwerpunkt des
polizeilichen Aufsichtsrechtes!5®, Der Staat ist vor Erteilung
der baupolizeilichen Genehmigung viel eher in der Lage, auch
seine Forderungen in medizinalpolizeilicher Beziehung durchzu-
setzen als späterhin. Die baupolizeiliche Genehmigung unter
Beteiligung der Medizinal-Aufsichtsbehörden ersetzt gewisser-
massen die nach der Reichsgewerbeordnung für gewerbsmässig be-
triebene Privat-Krankenanstalten erforderliche Konzession !?®. Das
Revisionsrecht, das dem Regierungs-Präsidenten zusteht, wird
ausser von dem Medizinalrat ($ 47 der Regierungs-Instruktion)
nach & 6 No. 3 des Gesetzes, betreffend die Dienststellung des
Kreisarztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen vom
16. September 1899 von dem Kreisarzte ausgeübt, der nach
$ 100 der Dienstanweisung vom 23. März 1901 alle der Auf-
sicht des Regierungs- Präsidenten unterstehenden Krankenan-
stalten in gesundheitspolizeilicher Hinsicht zu überwachen und
zu besichtigen hat!5”. Hierdurch ist das Revisionsrecht, das bis
154 11.d.ö.A. III. 12243/M.f.H.u.G., B. 5403/Md.g.A. M. 6322/M.d.I. Ila
8779.
155 Auch die städtischen Krankenhäuser unterliegen der polizeilichen
Aufsicht, Pr.V.Bl. 18 S. 358, OVG. 7 S. 860.
156 Auch dort ist aber daneben die baupolizeiliche Genehmigung er-
forderlich,
1577 Vgl. $ 39 Abs. 3,