Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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anderem auch die baupolizeiliche Genehmigung erforderlich. 
Um das einheitliche Arbeiten der Medizinal- und Bau-Polizei- 
behörde zu erleichtern, hat der Ministerial-Erlass vom 26. Juni 
1900 !5* bestimmt, dass die Bau-Polizeibehörden die Baugesuche 
an die Medizinal-Aufsichtsbehörden einzureichen haben, unter 
anderem auch bei Krankenanstalten, die von den Vorständen 
der Invaliden- und Alters-Versicherungs-Anstalten und Berufs- 
Genossenschaften errichtet werden. Falls schon bestehende 
Baulichkeiten als Krankenhäuser benutzt werden sollten, so 
soll eine Anzeigepflicht mit der Massgabe eingerichtet werden, 
dass die Benutzung erst bei Erfüllung bestimmter Anforderungen 
gestattet wird. Grade hier liegt der Schwerpunkt des 
polizeilichen Aufsichtsrechtes!5®, Der Staat ist vor Erteilung 
der baupolizeilichen Genehmigung viel eher in der Lage, auch 
seine Forderungen in medizinalpolizeilicher Beziehung durchzu- 
setzen als späterhin. Die baupolizeiliche Genehmigung unter 
Beteiligung der Medizinal-Aufsichtsbehörden ersetzt gewisser- 
massen die nach der Reichsgewerbeordnung für gewerbsmässig be- 
triebene Privat-Krankenanstalten erforderliche Konzession !?®. Das 
Revisionsrecht, das dem Regierungs-Präsidenten zusteht, wird 
ausser von dem Medizinalrat ($ 47 der Regierungs-Instruktion) 
nach & 6 No. 3 des Gesetzes, betreffend die Dienststellung des 
Kreisarztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen vom 
16. September 1899 von dem Kreisarzte ausgeübt, der nach 
$ 100 der Dienstanweisung vom 23. März 1901 alle der Auf- 
sicht des Regierungs- Präsidenten unterstehenden Krankenan- 
stalten in gesundheitspolizeilicher Hinsicht zu überwachen und 
zu besichtigen hat!5”. Hierdurch ist das Revisionsrecht, das bis 
154 11.d.ö.A. III. 12243/M.f.H.u.G., B. 5403/Md.g.A. M. 6322/M.d.I. Ila 
8779. 
155 Auch die städtischen Krankenhäuser unterliegen der polizeilichen 
Aufsicht, Pr.V.Bl. 18 S. 358, OVG. 7 S. 860. 
156 Auch dort ist aber daneben die baupolizeiliche Genehmigung er- 
forderlich, 
1577 Vgl. $ 39 Abs. 3,
	        
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