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Privat- Krankenanstalten als gemeinnützige Unternehmen
finden sich in Preussen erst nach Einführung der Gewerbefrei-
heit. In dem Edikt über die Einführung einer allgemeinen
Gewerbesteuer vom 2. November 1810 (GS. 1810-—12, S. 79 ff.)
ist nur von Privat-Irrenhäusern die Rede, deren Vorsteher nach
& 21 No. 33 den Besitz der zu diesem Gewerbe erforderlichen
Eigenschaften vor Erteilung des Gewerbescheines nachweisen
müssen. Erst das Gesetz über die polizeilichen Verhältnisse
der Gewerbe in Bezug auf das Edikt vom 2. November 1810
wegen Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer vom 7. Sep-
tember 1811 (GS. S. 263 ff.) enthält Bestimmungen über die
Staatsaufsicht gegenüber Krankenanstalten. Nach No. 91 wird
nämlich hier für die ganze Anlage die Genehmigung des All-
gemeinen Polizei-Departements, der ersten Abteilung des Mi-
nisteriums des Innern !#°, vorgeschrieben. Nähere Bestimmungen
darüber, unter welchen Bedingungen die Genehmigung erteilt
wird, fehlen vollständig; das Polizei - Departement konnte also
nach freiem Ermessen handeln. Das genannte Edikt ist mithin
als die älteste Rechtsgrundlage anzusehen. Eine .eingehendere
Regelung und eine Beschränkung des staatlichen Aufsichtsrechtes
hat dann in einem Reglement vom 15. Juni 1842 (Kabinetts-
order vom 21. Juli 1842, GS. 8. 243) stattgefunden, das sich
aber lediglich auf Wasser-Heilanstalten bezieht. Eine Ver-
sagung der Erlaubnis, welche von der Regierung auch an Per-
sonen ohne ärztliche Qualifikation erteilt werden konnte, war
nur bei Unzulässigkeit der Anlage, abgesehen aber von dem be-
zweckten Heilverfahren möglich. Ausgeübt wurde die staatliche
Aufsicht von den Medizinal-Polizeibehörden, denen hierzu ein
unbeschränktes Revisionsrecht eingeräumt war; nur die eigent-
1% Eingerichtet durch Kabinettsorder vom 3. Oktober 1810, von RÖNNE-
SIMON I. 8. 57. Das Ministerium des Innern bleibt auch nach Schaffung
des Ministeriums der geistlichen ete. Angelegenheiten zuständig. Kabinetts-
order vom 29. Dezbr, 1827, von RÖNNE-SIMoN 1. S. 69.
Archiv für öffentliches Recht. XXIII. 3. 30