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liche Behandlung der Kranken war ihrer Einwirkung entzogen.
Weiterhin war den Anstaltsleitern die Führung und periodische
Einreichung von Patientenlisten an die Aufsichtsbehörden zur
Pflicht gemacht!#l. Auch über die Zurücknahme der Erlaubnis
waren bereits Bestimmungen vorgesehen, die jene nur bei Ge-
fährdung des öffentlichen Wohls für zulässig erklärten. Dem
Anstaltsleiter war gegen diese von der Regierung zu erlassende
Verfügung der Rekurs an das Ministerium der Medizinalange-
legenheiten gegeben.
Eine allgemeine Regelung des staatlichen Aufsichtsrechtes
brachte erst die Allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Januar
1845 (GS. 8. 41), die aber die besonderen Bestimmungen über
Wasser-Heilanstalten unberührt hess.. Die Unternehmer von
Privat-Krankenanstalten bedurften der Approbation !% des Mi-
nisteriums für Medizinalangelegenheiten, dem auch hier noch
bei ihrer Erteilung vollständig freie Hand gelassen war. Der
Beginn des Gewerbes musste der Kommunal- und Polizeibe-
hörde angezeigt werden, die alsdann zu prüfen hatten, ob den
gesetzlichen Erfordernissen genügt war, andernfalls aber den
Beginn oder die Fortsetzung des Gewerbebetriebes zu untersagen
hatten 16? (8 22). Die Approbation konnte bei Unrichtigkeit der
Nachweise, auf Grund deren sie erteilt war, oder bei einem
sonst hervortretenden Mangel der erforderlichen Eigenschaften
zurückgenommen werden. Wichtig ist, dass hierfür zum ersten Male
ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben war!‘. Zunächst waren
die für die Entziehung in Frage kommenden Gründe mit den
Beteiligten zu erörtern; gegen den die Zurücknahme aussprechen-
16? Vgl. auch Zirkularverfügung vom 5. Oktober 1843 (Min.Bl. S. 289).
162 Eine wissenschaftliche oder ärztliche Befähigung scheint nicht er-
forderlich gewesen zu sein, da Aerzte und Privat-Unternehmer in 8 42 gegen-
übergestellt sind. Vgl. Min.Erl. v. 26. März 1862, Horn II. S. 192.
168 Hiergegen gab es Beschwerde im Aufsichtswege, $ 25.
6 Hierin sind wohl die ersten Anfänge unseres heutigen Verwaltungs-
Streitverfahrens zu erblicken.