Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 466 — 
liche Behandlung der Kranken war ihrer Einwirkung entzogen. 
Weiterhin war den Anstaltsleitern die Führung und periodische 
Einreichung von Patientenlisten an die Aufsichtsbehörden zur 
Pflicht gemacht!#l. Auch über die Zurücknahme der Erlaubnis 
waren bereits Bestimmungen vorgesehen, die jene nur bei Ge- 
fährdung des öffentlichen Wohls für zulässig erklärten. Dem 
Anstaltsleiter war gegen diese von der Regierung zu erlassende 
Verfügung der Rekurs an das Ministerium der Medizinalange- 
legenheiten gegeben. 
Eine allgemeine Regelung des staatlichen Aufsichtsrechtes 
brachte erst die Allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Januar 
1845 (GS. 8. 41), die aber die besonderen Bestimmungen über 
Wasser-Heilanstalten unberührt hess.. Die Unternehmer von 
Privat-Krankenanstalten bedurften der Approbation !% des Mi- 
nisteriums für Medizinalangelegenheiten, dem auch hier noch 
bei ihrer Erteilung vollständig freie Hand gelassen war. Der 
Beginn des Gewerbes musste der Kommunal- und Polizeibe- 
hörde angezeigt werden, die alsdann zu prüfen hatten, ob den 
gesetzlichen Erfordernissen genügt war, andernfalls aber den 
Beginn oder die Fortsetzung des Gewerbebetriebes zu untersagen 
hatten 16? (8 22). Die Approbation konnte bei Unrichtigkeit der 
Nachweise, auf Grund deren sie erteilt war, oder bei einem 
sonst hervortretenden Mangel der erforderlichen Eigenschaften 
zurückgenommen werden. Wichtig ist, dass hierfür zum ersten Male 
ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben war!‘. Zunächst waren 
die für die Entziehung in Frage kommenden Gründe mit den 
Beteiligten zu erörtern; gegen den die Zurücknahme aussprechen- 
16? Vgl. auch Zirkularverfügung vom 5. Oktober 1843 (Min.Bl. S. 289). 
162 Eine wissenschaftliche oder ärztliche Befähigung scheint nicht er- 
forderlich gewesen zu sein, da Aerzte und Privat-Unternehmer in 8 42 gegen- 
übergestellt sind. Vgl. Min.Erl. v. 26. März 1862, Horn II. S. 192. 
168 Hiergegen gab es Beschwerde im Aufsichtswege, $ 25. 
6 Hierin sind wohl die ersten Anfänge unseres heutigen Verwaltungs- 
Streitverfahrens zu erblicken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.