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den Plenarbeschluss der Regierung war binnen 10 Tagen der
Rekurs an die Ministerial-Instanz gegeben ($ 71, 72). Diese
Vorschriften bedeuten formell eine wichtige Einschränkung des
staatlichen Aufsichtsrechtes, wenn ja auch materiell dadurch,
dass der Rekurs an die Ministerial-Instanz ging, bei dem Fehlen
von Verwaltungsgerichten ihre Bedeutung erheblich abgeschwächt
war. In den im Jahre 1866 neu erworbenen Gebietsteilen wurde
die Gewerbeordnung nicht eingeführt; es sind dort nur im Ver-
ordnungswege kurze, den Grundsatz der Gewerbefreiheit zur
Anerkennung bringende Gewerbegesetze erlassen worden !°, Aus-
serdem wurde dem Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angelegenheiten durch die Verordnung vom 13. Mai
1867 (GS. 8. 667) die Ermächtigung erteilt, für die Zulassung und
Beaufsichtigung von Privat-Krankenanstalten in den sogenannten
neueren Provinzen in gleicher Weise, wie für die älteren Pro-
vinzen, Verfügung zu treffen. Nachdem die Verfassung des
Norddeutschen Bundes in Artikel 4, No. 15 die Massregeln
der Medizinalpolizei der Beaufsichtigung seitens des Bundes
und seiner Gesetzgebung überwiesen hatte, wurden die Be-
stimmungen über den Gewerbebetrieb von Privat-Krankenan-
stalten durch die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund
vom 21. Juni 1869 für das ganze Bundesgebiet einheitlich ge-
regelt, sodass auch die besonderen Bestimmungen über Wasser-
Heilanstalten vom Jahre 1842 hierdurch beseitigt wurden. Die
wesentlichste Neuerung bestand darin, dass die Erteilung der
Konzession, wie die Genehmigung jetzt genannt wurde, von der
höheren Verwaltungsbehörde in einem förmlichen Verfahren mit
beschränktem Instanzenwege erteilt und nach $ 30 nur versagt
werden durfte, wenn Tatsachen vorlagen, welche die Unzu-
185 Für Hessen-Hannover Verordnung vom 29. März 1867 (GS. S. 423);
Schleswig-Holstein Verordnung vom 23. 9. 1867 (G8. S. 1641), vgl. insbe-
sondere $ 13: Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen bleiben in
Kraft,
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