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die Konzessionsbehörden bei Erteilung von Konzessionen an
keinerlei Schranken gebunden waren, ein Recht des Unterneh-
mers auf die Konzession mithin so gut wie noch garnicht bestand,
darf jetzt die Konzession nur in gesetzlich festgelegten Fällen
versagt werden!’?®,. Die Versagungsgründe sind teils im Interesse
der Kranken selbst, teils weiterer Personenkreise gegeben. Den
Schutz der Kranken bezwecken die ersten beiden Versagungs-
gründe. Die Konzession ist nämlich zu versagen, wenn Tat-
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers
in Beziehung auf seine ganze Persönlichkeit oder auf seine tech-
nische Befähigung zur Leitung der Verwaltung einer Kranken-
anstalt dartun !% Die Erteilung der Konzession kann daher
nur an physische Personen erfolgen, da sonst eine Prüfung in
dieser Richtung ausgeschlossen wäre!’®, Auch an die Anstalt
selbst werden bestimmte Erfordernisse gestellt. Die von dem
Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Pläne der
baulichen und technischen Einrichtungen der Anstalt müssen
den gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügen!” Bei
dieser Prüfung ist — und hierin liegt ein grosser Unterschied
von den Befugnissen der Baupolizei — auch die örtliche Lage
der Anstalt zu berücksichtigen, da gerade diese bei Kranken-
anstalten eine wichtige Rolle spielt !"”.
Zwei fernere Untersagungsgründe schützen das Interesse
bestimmter weiterer Personenkreise. Ist die Anstalt zur Auf-
nahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von
Geisteskranken bestimmt, oder wird für die Anstalt kein eigenes
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3 LANDMANN IL. S, 217.
174 8 30 Abs. 2a, LANDMANN I. S. 217. (OVG. IL S. 306.; IV. 8. 338).
175 OVG. IX. S. 286, vgl. Begründung Reichstag II. Session 1879 Druck-
sachen No. 156 8. 1326.
12° Die Konzession gilt immer nur für ein bestimmtes Unternehmen und
eine bestimmte Anstalt, LANDMAnN I. S. 219, $ 30 Abs. 2b.
7 Vgl. StenBer. Reichstag II. Session 1879 8. 2126, LANDMANN I.
8. 218, OVG 31, 8. 288, 40 S. 311, 312, vgl. auch RGO. $ 18 und 27.