Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 41 — 
die Konzessionsbehörden bei Erteilung von Konzessionen an 
keinerlei Schranken gebunden waren, ein Recht des Unterneh- 
mers auf die Konzession mithin so gut wie noch garnicht bestand, 
darf jetzt die Konzession nur in gesetzlich festgelegten Fällen 
versagt werden!’?®,. Die Versagungsgründe sind teils im Interesse 
der Kranken selbst, teils weiterer Personenkreise gegeben. Den 
Schutz der Kranken bezwecken die ersten beiden Versagungs- 
gründe. Die Konzession ist nämlich zu versagen, wenn Tat- 
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers 
in Beziehung auf seine ganze Persönlichkeit oder auf seine tech- 
nische Befähigung zur Leitung der Verwaltung einer Kranken- 
anstalt dartun !% Die Erteilung der Konzession kann daher 
nur an physische Personen erfolgen, da sonst eine Prüfung in 
dieser Richtung ausgeschlossen wäre!’®, Auch an die Anstalt 
selbst werden bestimmte Erfordernisse gestellt. Die von dem 
Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Pläne der 
baulichen und technischen Einrichtungen der Anstalt müssen 
den gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügen!” Bei 
dieser Prüfung ist — und hierin liegt ein grosser Unterschied 
von den Befugnissen der Baupolizei — auch die örtliche Lage 
der Anstalt zu berücksichtigen, da gerade diese bei Kranken- 
anstalten eine wichtige Rolle spielt !"”. 
Zwei fernere Untersagungsgründe schützen das Interesse 
bestimmter weiterer Personenkreise. Ist die Anstalt zur Auf- 
nahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von 
Geisteskranken bestimmt, oder wird für die Anstalt kein eigenes 
— 
3 LANDMANN IL. S, 217. 
174 8 30 Abs. 2a, LANDMANN I. S. 217. (OVG. IL S. 306.; IV. 8. 338). 
175 OVG. IX. S. 286, vgl. Begründung Reichstag II. Session 1879 Druck- 
sachen No. 156 8. 1326. 
12° Die Konzession gilt immer nur für ein bestimmtes Unternehmen und 
eine bestimmte Anstalt, LANDMAnN I. S. 219, $ 30 Abs. 2b. 
7 Vgl. StenBer. Reichstag II. Session 1879 8. 2126, LANDMANN I. 
8. 218, OVG 31, 8. 288, 40 S. 311, 312, vgl. auch RGO. $ 18 und 27.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.