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Kommt aber der 819 nur zur Anwendung, wo es sich um die
Standesfrage handelt, so ist seine Anwendung den ordent-
lichen Gerichten entzogen. Es ergibt sich ferner — dies ist von
besonderer Bedeutung für die Zuständigkeitsfrage bei der Be-
richtigung der Standesregister —, dass auch nach der Ansicht
des Reichsgerichts die Standesfrage völlig unabhängig ist von
der Namensfrage und daher niemals einen blossen Inzidentpunkt
für die Beurteilung der Namensfrage abgeben kann. Bei der
von dem Heroldsamt zu beantragenden Berichtigung der Standes-
register handelt es sich aber lediglich um die Standesfrage,
was auch in seinen Berichtigungsanträgen dadurch zum Ausdruck
gelangt, dass diese dahin lauten, in den Standesregistern zu be-
merken, dass der von dem Antrag Betroffene dem Adelsstande
nicht angehört oder dass ihm ein höheres Prädikat dieses Standes
nicht zukommt.
Was nun weiter den Ausspruch des 2. Strafsenats des Kammer-
gerichts betrifft, dass der Hinweis im $ 19 auf das „ausdrück-
liche oder stillschweigende Anerkenntnis des Staats“ den gesetz-
geberischen Grund dieser Vorschrift darstellt, so kann man diesem
Ausspruch an sich nur beitreten. Der Strafsenat sagt damit
nichts, was das Heroldsamt nicht schon selbst bisher behauptet
hat. Jeder gesetzgeberische Grund muss aber auch eine Be-
ziehung zu der Vorschrift, die er begründet, selbst haben. Wenn
also hier als gesetzgeberischer Grund ein „Anerkenntnis des
Staats“ angegeben wird, so muss es möglich sein, nach dem ge-
wöhnlichen Sinne des Wortes „Anerkenntnis“ die Vorschrift des
$ 19 zu verstehen. Denn es lässt sich nicht annehmen, dass ein
Gesetzgeber zur Motivierung seines Willens einen Ausdruck in
einem ganz anderen Sinne gebraucht, als er ihn sonst mit diesem
Ausdruck verbindet, da ja die Motive eines Gesetzes gerade zur
Erläuterung des Gesetzes dienen sollen. Das Heroldsamt hat
nun in seiner ersten Abhandlung über die Zuständigkeitsfrage
(Arch. f. öffentl. Recht, a. a. 0. 8.47 flg.) ausführlich dargelegt
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