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Haus errichtet, sondern sie in einem von anderen Personen mit-
bewohnten Gebäude untergebracht, so ist die Konzession zu ver-
weigern, wenn die örtliche Lage der Anstalt für die Besitzer
oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder der Betrieb
für die Mitbewohner erhebliche Nachteile oder Gefahren hervor-
rufen kann !”S,
Nach Errichtung kann die Benutzung der Krankenanstalt
von der höheren Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit wegen über-
wiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl unter-
sagt werden!”, Eine wichtige Handhabe ist dem Staate inso-
fern gegeben, als die Zurücknahme der erteilten Konzession er-
folgen kann, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan
wird, auf Grund deren sie erteilt worden ist, wenn dem Inhaber
der Anstalt die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind !°, oder
wenn aus seinen Handlungen oder Unterlassungen der Mangel
derjenigen Eigenschaften, die bei Erteilung der Konzession nach
den gesetzlichen Vorschriften vorausgesetzt werden mussten, klar
erhellt!®!, Die Zurücknahme erfolgt im Verwaltungsstreitver-
fahren auf Klage der zuständigen Behörde!®?. Der Inhalt dieses
Aufsichtsrechtes ist im wesentlichen allerdings polizeilicher Natur,
da es in erster Linie die Abwendung von Gefahren bezweckt.
Aeusserlich stellt sich aber die Erteilung der Konzession, zumal
sie von den Beschluss- oder Verwaltungsgerichtsbehörden gegeben
wird, als ein Verwaltungsakt dar. Erwägt man ferner, dass die
Konzessionsbehörden bei ihrer Entscheidung das Mass der ge-
ıe 8 30 Abs. 2 No. 3 und 4 RGO. Die Möglichkeit von Gefahren und
Nachteilen genügt, nicht aber blosse Belästigungen, Reichstag Sten. Ber. IV.
Session 1895/97. S. 1255/57. Kom.Ber. Drucksachen III. Session 1894/95
No. 353 S. 1446, OVG. 40 S. 314. Ueber diese Punkte sind Ortspolizei- und
Gemeindebehörden zu hören. $ 30 Abs. 3,
70 8 51 vgl. auch $ 40 und 49. Dem Besitzer steht aber ein Anspruch
auf Schadenersatz zu. $ 112 2G.
180 Aber nur für die Dauer des Ehrverlustes,
1 8 53 RGO.
182 7G. $ 120.